So funktioniert die neue Brückenteilzeit

So funktioniert die neue Brückenteilzeit

Frauen arbeiten oft Teilzeit, zum Beispiel weil sie kleine Kinder haben. Das hat zur Folge, dass sie wegen der geringeren Stundenzahl weniger Gehalt bekommen – und damit weniger in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Des Weiteren ist der Weg zurück in die Vollzeit oft steinig. Ein neues Gesetz soll ab Januar 2019 Abhilfe schaffen.

Der Weg in die Teilzeit ist einfach, der Weg zurück nicht

Sie haben kleine Kinder oder möchten Angehörige zu Hause pflegen? Häufig ist das unvereinbar mit einer 40-Stunden-Woche. Aus diesem Grund haben Sie nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unter bestimmten Bedingungen Anspruch darauf, Ihre Arbeitszeit zu reduzieren.

Das Problem: Dieser Anspruch ermöglicht bislang nur unbegrenzte Teilzeit. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit nach ein paar Jahren wieder erhöhen möchten, sind Sie vom guten Willen Ihres Arbeitgebers abhängig. Er muss Sie zwar berücksichtigen, wenn er eine Vollzeitstelle neu besetzt, aber wenn es dringende betriebliche Gründe gibt, kann er Ihr Ersuchen ablehnen und die Stelle mit einer anderen Person besetzen.

In der Vergangenheit sind deshalb viele Frauen in die sogenannte Teilzeitfalle gerutscht. Einmal Teilzeit, immer Teilzeit also – auch wenn sie ihre Stunden gerne aufstocken wollen. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass viele teilzeitbeschäftige Frauen eigentlich gerne länger arbeiten würden. Das funktioniert beispielsweise nicht, wenn ein neuer Kollege für die ursprüngliche Vollzeitstelle der Frau eingestellt wurde und so kein Bedarf besteht, dass die in Teilzeit beschäftigte Frau ihre Arbeitszeit aufstockt.

Dass Frauen es nicht mehr aus der Teilzeit schaffen, hat auch Auswirkungen auf ihre Altersvorsorge: Teilzeitarbeit bedeutet nicht nur niedrigeres Gehalt, sondern auch geringere Chancen auf Aufstieg – und damit weniger Verdienst. An der Höhe des Einkommens orientiert sich jedoch später die gesetzliche Rente. Die Folge: Viele Frauen kriegen im Alter nur eine niedrige Rente, einfach deshalb, weil sie im Erwerbsleben weniger gearbeitet haben beziehungsweise weniger arbeiten konnten.

Das neue Gesetz zur Brückenteilzeit

Ab Januar 2019 soll das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dahingehend erweitert werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit haben, die sogenannte Brückenteilzeit. Ziel dieser Neuerung ist es, Teilzeit sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber planbarer zu machen.

Frauen (und natürlich auch Männer), die aus bestimmten Gründen beruflich kürzertreten möchten, können dies für einen Zeitraum von mindestens ein bis maximal fünf Jahren tun und danach in ihre Vollzeitstelle zurückkehren. Das hilft nicht nur Müttern und Vätern, die mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen möchten, sondern auch Beschäftigten, die Angehörige pflegen, sich weiterbilden, ein Ehrenamt ausüben oder einfach mehr Freizeit haben möchten.

Wussten Sie, dass …
… deutlich mehr Frauen als Männer in Teilzeit arbeiten? 2017 waren etwa 48 Prozent der Frauen teilzeitbeschäftigt, aber nur 11 Prozent der Männer.“
(Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2017)

Das sind die Bedingungen für die neue Brückenteilzeit

Damit Sie die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen können, müssen Sie länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sein. Den Antrag auf die befristete Verkürzung der Arbeitszeit machen Sie mindestens drei Monate vorher in Textform geltend, zum Beispiel per E-Mail. Begründen müssen Sie Ihren Wunsch nicht. Ein Planungsgespräch mit dem Arbeitgeber im Vorfeld ist sicherlich fair und anständig.

Einmal festgelegt, gilt die Stundenzahl vorerst. Sie können die Arbeitszeit weder weiter verringern noch sie aufstocken oder frühzeitig wieder in Vollzeit wechseln – es sei denn, Sie einigen sich einvernehmlich mit Ihrem Arbeitgeber. Nach der Brückenteilzeit haben Sie erst nach einem Jahr erneut die Möglichkeit, einen Antrag auf befristete Teilzeit zu stellen.

Doch aufgepasst: Brückenteilzeit ist nicht in jedem Unternehmen möglich. Damit ein Anspruch besteht, muss der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Für mittelgroße Unternehmen mit in der Regel 46 bis 200 Beschäftigten gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Anders sieht es bei der unbefristeten Teilzeit aus: Diese ist generell ab 15 Beschäftigen im Unternehmen möglich, lässt sich aber nicht zeitlich befristen.

Das neue Gesetz hält jedoch ein Schlupfloch für den Arbeitgeber parat: Er kann die Arbeitszeitaufstockung aus betrieblichen Gründen verweigern, muss jedoch darlegen, wieso das der Fall ist. Als betriebliche Gründe gelten laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales solche Gründe, „die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen“.

Was ist mit Frauen, die bereits in Teilzeit arbeiten?

Für Frauen und Männer, die bereits in Teilzeit arbeiten, bedeutet das Gesetz nicht, dass sie nun ein festgeschriebenes Recht auf Rückkehr zur Vollzeitstelle haben. Es soll aber die Rückkehr erleichtern. Bislang ist es so, dass der Arbeitgeber einen Teilzeitangestellten bei gleicher Eignung berücksichtigen muss, wenn er eine neue Vollzeitstelle ausschreibt und der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit gerne aufstocken möchte, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Hierfür trägt der Arbeitgeber bereits die Darlegungs- und Beweislast. Künftig soll der Arbeitgeber aber auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt und dass die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer für die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht gleich geeignet ist wie eine andere Bewerberin oder ein anderer Bewerber. Die in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerin oder der in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer hat weiterhin das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis sowie die Anzeige des Verlängerungswunsches
nachzuweisen.

Anders sieht es aus, wenn eine Person, die bereits in Teilzeit arbeitet, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum weiter verringern möchte. Arbeiten Sie beispielsweise 20 Stunden in der Woche und wollen die Arbeitszeit für ein Jahr auf 15 Stunden verringern, ist das mit der Brückenteilzeit möglich. Nach einem Jahr kehren Sie dann aber nicht in eine Vollzeitstelle zurück, sondern arbeiten wie vor der Brückenteilzeit 20 Stunden pro Woche.