Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Eine wichtige Frage mit einer nicht ganz so einfachen Antwort. Wer ist dafür zuständig? Die eigenen Eltern? Die Kinder? Oder etwa der Partner? Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung können Sie Sicherheit schaffen, falls Sie im Alter, nach einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall Unterstützung benötigen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

In einer Vorsorgevollmacht erklären Sie, wer für Sie Entscheidungen treffen und Ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie nicht mehr dazu in der Lage sind. Das betrifft Aspekte wie Gesundheit, Wohnort, Finanzen – beispielsweise die Verfügungsgewalt über Ihr Girokonto – und generell vertragliche Verhältnisse. Sie können als Bevollmächtigten bestimmen, wen Sie möchten, ob Familienangehörige, Freunde, Bekannte oder andere Menschen, denen Sie vertrauen. Eine Vorsorgevollmacht ist nicht unbedingt eine Generalvollmacht. Sie können dem bzw. der Bevollmächtigten auch eingeschränkte Befugnisse einräumen, beispielsweise nur für finanzielle oder gesundheitliche Belange.

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung legen Sie vorsorglich fest, welche medizinischen Maßnahmen in einer bestimmten Situation zu unterlassen bzw. durchzuführen sind, zum Beispiel wenn Sie einen Hirnschaden erleiden oder ins Koma fallen. Die Patientenverfügung richtet sich vor allem an den behandelnden Arzt bzw. die Ärztin. Die Vorsorgevollmacht kann eine sinnvolle Ergänzung zur Patientenverfügung sein.

Warum sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wichtig?

Sie möchten sicherlich Ihre Gesundheit und generell Ihre persönlichen Angelegenheiten in guten Händen wissen, falls Sie irgendwann nicht mehr dazu in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen. Mittels Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können Sie im Vorfeld dafür sorgen, dass dann nach Ihrem Willen gehandelt wird. Im Fall der Fälle werden nämlich nicht automatisch Ehepartner, Kinder oder sonstige Verwandte oder Vertrauenspersonen als Bevollmächtigte eingesetzt. Stattdessen bestellt ein Gericht eine Ihnen fremde Person, einen Berufsbetreuer, der in Ihrem Namen über alle Fragen entscheidet. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie dies vermeiden.

Wann sollten Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aufsetzen?

Die kurze Antwort lautet: so früh wie möglich. Es ist durchaus sinnvoll, schon in jungen Jahren eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu erstellen. Schließlich können nicht nur Alterserscheinungen zur Folge haben, dass Sie nicht mehr dazu fähig sind, eigene Entscheidungen zu treffen. Auch ein Unfall kann das von einem Tag auf den anderen bewirken. Überlegen Sie sich also, wer für Sie in so einem Fall Entscheidungen treffen soll und wie Sie im medizinischen Notfall behandelt werden wollen. Wie stehen Sie zum Beispiel zu künstlicher Ernährung und Beatmung sowie zu weiteren lebenserhaltenden Maßnahmen?

Wussten Sie, dass …
… bei der Bundesnotarkammer 2020 fast 5 Millionen Vorsorgevollmachten eingetragen waren?“
(Quelle: Bundesnotarkammer, 2021)

Wie erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung?

Wichtig ist zum einen, dass Sie die Dokumente schriftlich aufsetzen. Mündliche Vereinbarungen haben vor Gericht keinen Bestand. Zum anderen müssen Sie die Schriftstücke mit Ihrem Namen und dem Datum versehen und unterschreiben. Zu diesem Zeitpunkt müssen Sie volljährig sein. Eine notarielle Beglaubigung ist bei der Patientenverfügung nicht zwingend erforderlich, die Besonderheiten bei der Vorsorgevollmacht lesen Sie im nächsten Absatz. Wichtig ist auch, dass Sie Änderungen jederzeit vornehmen können.

Bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, denn die Formulierungen müssen präzise und eindeutig sein. Es gibt eine Vielzahl von Vorlagen, zum Beispiel vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, doch nicht jede Vorlage passt zu jeder Lebenssituation. Daher ist der Rat eines Experten immer sinnvoll. Vergessen Sie nicht, Ihre Vorsorgevollmacht zu unterschreiben. Eine Beglaubigung ist grundsätzlich nicht erforderlich, aber ratsam, um die Echtheit Ihrer Unterschrift nachzuweisen. Die Beglaubigung können Sie beim Ortsgericht oder Notar vornehmen lassen.

Es gibt Rechtsgeschäfte, für deren Abwicklung eine beurkundete Vollmacht erforderlich ist. Diese Beurkundung wird vom Notar vorgenommen. Das gilt für folgende Geschäfte:

  • Immobiliengeschäfte
  • Aufnahme oder Ergänzung von Darlehensverträgen
  • Abfassung oder Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Anmeldung im Handelsregister

Es kann vorkommen, dass eine Vorsorgevollmacht von Behörden, Ärzten oder Banken nicht anerkannt wird. Das kann zum einen passieren, wenn die Vollmacht nicht alle Vollmachtsfälle abdeckt oder inhaltlich nicht präzise genug ist. Dies können Sie vermeiden, indem Sie sich bei der Erstellung beraten lassen. Zum anderen kann eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert werden, wenn die Echtheit der Unterschrift angezweifelt wird. Mit einer Beglaubigung umgehen Sie dieses Problem. Sie können das Dokument von Ihrer Gemeinde oder der Betreuungsbehörde amtlich beglaubigen lassen. In Hessen beglaubigen außerdem die Ortsgerichte Vorsorgevollmachten. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht gegen eine Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen.

Was Sie ebenfalls nicht vergessen dürfen: Informieren Sie die bevollmächtige Person über die erteilte Vollmacht. Im Vollmachtsfall wird in der Regel die Vorlage der Originalurkunde verlangt. Denken Sie daher daran, dem Bevollmächtigten die Originalurkunde zu übergeben oder ihm mitzuteilen, wo er diese findet.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Vorlagen

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt auf seiner Website diverse Vorlagen, Formulare und Muster bereit – darunter auch Vorlagen zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung. Weitere Vorlagen finden Sie auf der Website des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. Wenn Sie in Rheinland-Pfalz wohnen, können Sie sich eine Vorlage beim Ministerium der Justiz herunterladen.

Bild: S-Com