Arbeitsvertrag kündigen: Das sollten Sie beachten

Arbeitsvertrag kündigen: Das sollten Sie beachten

Sie haben ein Arbeitsangebot bekommen, das Sie nicht ausschlagen können? Dann müssen Sie zuvor Ihre alte Stelle kündigen! Doch gerade, wenn man sich an seinem Arbeitsplatz wohlfühlt, ist es gar nicht einfach, Schluss zu machen. Was Sie bei einer Kündigung beachten sollten und in welchen Fällen Ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag beenden darf, erfahren Sie im Folgenden.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Bessere Bezahlung, interessantere Aufgaben oder nettere Kollegen – es gibt viele gute Gründe, einen Job zu kündigen und in ein anderes Unternehmen zu wechseln. Ihre alte Stelle kündigen Sie zuvor schriftlich. Die Kündigung unterschreiben Sie eigenhändig mit vollem Namen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Gründe für Ihren Austritt zu nennen.

Bevor Sie die Kündigung Ihrem Vorgesetzten oder einem Mitarbeiter der Personalabteilung übergeben, werfen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag oder den geltenden Tarifvertrag. In diesem sind die Kündigungsfristen geregelt. Finden sich hierin keine Regelungen zu den Kündigungsfristen, finden die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Nach Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt die Frist 4 Wochen, also 28 Tage, zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Wollen Sie beispielsweise zum 15. November kündigen, geben Sie Ihre Kündigung spätestens am 18. Oktober ab. Kündigen Sie innerhalb der Probezeit, beträgt die Frist gemäß §22 Abs. 3 BGB 2 Wochen.

Haben Sie die Kündigung eingereicht, lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung darüber geben.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn Sie länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat. Hält er sich nicht an das Gesetz, kann ein Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklären. Es gelten außerdem andere Kündigungsfristen. Sie richten sich gemäß Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit:

  • Arbeitsverhältnis hat 2 Jahre bestanden: Frist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • Arbeitsverhältnis hat 5 Jahre bestanden: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Arbeitsverhältnis hat 8 Jahre bestanden: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Arbeitsverhältnis hat 10 Jahre bestanden: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre bestanden: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Arbeitsverhältnis hat 15 Jahre bestanden: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Arbeitsverhältnis hat 20 Jahre bestanden: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Abweichende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sind möglich.

Kündigung in der Probezeit

In vielen Arbeitsverträgen wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Ist Ihr Arbeitgeber nicht mit Ihnen zufrieden, kann er Ihnen innerhalb der Probezeit kündigen. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen – sofern der Arbeitsvertrag nichts Abweichendes regelt. Die Frist ist nicht an ein bestimmtes Datum gebunden. Ab dem Tag der Kündigung verbleiben Sie noch 14 Tage im Unternehmen. Da das Kündigungsschutzgesetz in diesem Fall nicht greift, ist Ihr Vorgesetzter nicht dazu verpflichtet, Ihnen die Gründe für seine Entscheidung zu nennen.

Betriebsbedingte Kündigung

Manchmal liegt es nicht an Ihnen, dass Ihr Arbeitgeber Sie kündigt, sondern am Betrieb selbst. Steht die Firma wirtschaftlich schlecht dar, sind Umstrukturierungen notwendig oder muss sie Insolvenz beantragen, kann es passieren, dass für Sie kein Platz mehr ist. Die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung sind allerdings hoch:

  • Ihr Arbeitgeber hat die betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung nachgewiesen.
  • Im Unternehmen gibt es keinen anderen gleichwertigen Job für Sie.
  • Es hat eine Sozialauswahl stattgefunden. Ihr Arbeitgeber hat genau abgewogen, wem er kündigt und wem nicht. Dabei zählen vier soziale Faktoren: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und das Vorliegen einer Behinderung, vergleiche §1 Abs.3 KSchG. Junge, kinderlose Arbeitnehmer werden normalerweise eher gekündigt als ältere Kollegen, die eine Familie zu versorgen haben.

Personenbedingte Kündigung

Der Kündigungsgrund liegt in der Person des Arbeitsnehmers. Sie werden die im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgaben aktuell und in Zukunft nicht mehr erfüllen können. Gründe dafür können beispielsweise sein:

  • Krankheit mit negativer Prognose
  • Fehlende Arbeitserlaubnis bei ausländischen Mitarbeitern
  • Entzug der Fahrerlaubnis bei Berufsfahrern

Verhaltensbedingte Kündigung

Ständiges Zuspätkommen, eine unerlaubte Nebenbeschäftigung oder Krankfeiern – wer glaubt, dass der Arbeitgeber dies nicht merkt, sollte vorsichtig sein. Spätestens, wenn Ihr Chef Sie deswegen abgemahnt hat, sollten Sie Ihr Verhalten ändern. Kommen Sie erneut zu spät oder arbeiten Sie weiter unerlaubt nebenher, darf Ihr Chef eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, weil Sie die aus Ihrem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten verletzt haben.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nur dann rechtswirksam, wenn Sie die Arbeitspflichten erheblich verletzt bzw. missachtet haben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Ihren Arbeitgeber bestohlen oder Ihren Vorgesetzten persönlich beleidigt haben. Ihr Chef braucht in so einem Fall vorher keine Abmahnung auszusprechen und muss auch keine Kündigungsfrist einhalten. Der Tag, an dem Sie diese Art der Kündigung erhalten, ist Ihr letzter Arbeitstag in diesem Unternehmen.