Überblick: Die Scheidung einer Ehe

Überblick: Die Scheidung einer Ehe

Noch vor wenigen Jahrzehnten gingen Paare mit einer Hochzeit einen Bund fürs Leben ein, eine Trennung war undenkbar. Das hat sich in den letzten 40 Jahren deutlich geändert; eine Scheidung ist heute gesellschaftlich akzeptiert. Das drückt sich auch in den Scheidungsraten aus: In Deutschland wird rund jede zweite Ehe wieder geschieden. Obwohl die Hürden verglichen mit den 1960er-Jahren niedriger sind, kann man auch heute eine Ehe nicht einfach so auflösen: Vor der Scheidung erfolgt zunächst die Feststellung, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft keinen Bestand mehr hat und eine Wiederherstellung des Bundes nicht zu erwarten ist. Wir haben einen Überblick zum Thema Scheidung für Sie zusammengestellt.

 

Vor der rechtlichen Scheidung: Das Trennungsjahr

In Deutschland ist das sogenannte Trennungsjahr obligatorisch; ohne dieses ist eine Scheidung nicht möglich. Erst nach diesem Jahr beziehungsweise einer Trennungszeit von 3 Jahren kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

Für eine Trennung sind hingegen keine Anträge an das Gericht notwendig – das gemeinsame Leben der Eheleute kann also ohne weiteres eingestellt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Trennungsabsicht beider Parteien eindeutig ist. Denn das Datum der Trennung ist entscheidend für:

  • Den Ablauf der Trennungszeit
  • Die Änderung der Steuerklasse
  • Gegebenenfalls Unterhaltsansprüche
  • Auskunftsansprüche hinsichtlich des Vermögensbestandes

Es gibt aber Fälle, in denen eine Partie die Trennung nicht anerkennt beziehungsweise ignoriert. Dann ist es wichtig, dass ein Schreiben aufgesetzt wird, in dem die Trennungsabsicht klar formuliert ist. Diese sollte sowohl dem Trennungswilligen als auch dem Trennungsunwilligen vorliegen. Zudem ist es entscheidend, dass der Trennungswillige den Erhalt des Dokumentes von der unwilligen Partei beweisen kann – etwa durch einen Einschreibebeleg. Auf diese Weise kann später nachgewiesen werden, dass die Trennungsabsicht beiden Parteien bekannt war und der Anfang des Trennungsjahres klar definiert ist.

Wenn die Trennungszeit vorüber ist

Ist die Trennungszeit verstrichen, ist derjenige, der die Scheidung beantragen möchte, dazu verpflichtet, einen Scheidungsanwalt beziehungsweise einen Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen – denn für die Einreichung eines Scheidungsantrags besteht in Deutschland Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamG.). Beabsichtigt der andere Ehepartner nur die Zustimmung der Scheidung, so muss sich dieser keinen Anwalt suchen.

Sonderfall: Scheidung mit Härteklausel

Ein Sonderfall im Scheidungsrecht ist die sogenannte Härtefallscheidung – im Volksmund auch „Blitzscheidung“ genannt. In diesem Fall ist die Trennungszeit noch nicht vorüber, aber einer Scheidung wird trotzdem zugestimmt. Dieser Sonderfall besteht dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB) darstellt. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt und wann einer Blitzscheidung zugestimmt wird, liegt in der Entscheidungsgewalt des Familiengerichts, das stets im Einzelfall entscheidet – ständige Gewalt in der Ehe ist zum Beispiel ein Härtefall.

Im umgekehrten Sinne kann eine Scheidung vom Familiengericht auch versagt werden: Würde die Scheidung für den Scheidungsunwilligen eine unzumutbare Härte darstellen, die durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufen wird, kann das Familiengericht eine Scheidung ablehnen (§ 1568 Abs. 1 BGB). Dies gilt ebenfalls, sofern eine Fortführung der Ehe notwendig für gemeinsame, minderjährige Kinder ist. Allerdings tritt diese Klausel nur in Ausnahmefällen in Kraft – zum Beispiel, wenn der Scheidungsunwillige an einer unheilbaren Krankheit leidet. Auch diese Einzelfälle werden individuell vom Familiengericht entschieden.

Der finanzielle Aspekt: Was kostet eine Scheidung?

Eine Scheidung ist mit einem finanziellen Aufwand verbunden. Die Scheidungskosten richten sich nach dem Nettoeinkommen der Eheleute sowie der Anzahl der gemeinsamen, unterhaltspflichtigen Kinder. Grundsätzlich gilt: Je höher das Nettogehalt, desto höher sind auch die Kosten einer Scheidung. Im Internet finden Sie viele Seiten, die einen Scheidungskosten-Rechner anbieten; dort können Sie einfach Ihre Nettoeinkommen, Anzahl an Kindern sowie Angaben zur Rentenversicherung angeben und bekommen einen schnellen Überblick: Haben Sie zum Beispiel beide ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro, ein Vermögen von 10.000 Euro und 2 Kinder, kostet Sie die Scheidung circa 2.354 Euro.