Lohnt sie sich oder lohnt sie nicht? Über die 2002 eingeführte Riester-Rente wird viel diskutiert. Gerade, wenn Sie Kinder haben oder planen, ist die private Rente eine Überlegung wert. Pro Kind erhalten Sie bis zu 300 Euro Kinderzulage im Jahr – zusätzlich zur jährlichen Grundzulage in Höhe von 175 Euro.
Bis zu 300 Euro pro Kind
Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die der Staat mit Zulagen und Steuervorteilen fördert. Es gibt sie in verschiedenen Formen, zum Beispiel als Bank- oder Fondssparplan, als klassische Rentenversicherung oder als Riester-Bausparvertrag. Sie wird unter anderem von Versicherungen, Investment- und Fondsgesellschaften angeboten. Die staatliche Riester-Förderung erhalten Sie, wenn Sie unmittelbar zulageberechtigt sind. Das sind Sie zum Beispiel dann, wenn Sie als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen. Auch, wenn Sie in Elternzeit sind, erhalten Sie die Zulagen.
Der Staat fördert Riester-Renten mit zwei Arten von Zulagen. Die Grundzulage beträgt maximal 175 Euro im Jahr (Stand: 2019). Eltern können zusätzlich eine Kinderzulage beantragen. Diese beträgt 300 Euro pro Jahr für jedes Kind, das ab dem 1. Januar 2008 geboren wurde. Für ältere Kinder erhalten Sie 185 Euro pro Jahr und Kind. Damit Sie Zulagen erhalten, zahlen Sie jedes Jahr einen Mindesteigenbeitrag in Ihren Riester-Vertrag ein. Dieser beträgt 4 Prozent Ihrer rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, aber maximal 2.100 Euro, abzüglich der staatlichen Zulagen (Stand: 2019).
Beispiel: Sie hatten im Vorjahr ein Bruttoeinkommen von 30.000 Euro. Ihr Sohn wurde im Jahr 2012 geboren. 4 Prozent Ihres Bruttoeinkommens ergeben 1.200 Euro. Davon ziehen Sie Ihre Grundzulage in Höhe von 175 Euro und die Kinderzulage in Höhe von 300 Euro ab. Ihr Mindesteigenbeitrag beträgt also in diesem Jahr 725 Euro bzw. 60,42 Euro pro Monat.
Zahlen Sie weniger als den Mindesteigenbeitrag ein, werden die Zulagen anteilig gekürzt. Damit Sie überhaupt Zulagen erhalten, zahlen Sie einen Sockelbeitrag von mindestens 60 Euro jährlich ein. Verdienen Sie weniger als 1.500 Euro im Jahr, ist dies auch Ihr Mindesteigenbetrag. Viele Anbieter von Riester-Produkten bieten spezielle Rechner auf Ihren Homepages an, mit denen Sie Ihren Mindesteigenbeitrag berechnen können.
Um die Kinderzulage zu erhalten, müssen Sie mindestens einen Monat lang im Jahr Anspruch auf Kindergeld gehabt haben. Macht Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung oder studiert, erhalten Sie die Zulage unter Umständen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs des Kindes – eben so lange, wie Sie auch Kindergeld für das Kind erhalten. Die Zulage steht immer nur einem Ehepartner zu, nämlich dem, der das Kindergeld erhält. Dies ist normalerweise die Mutter. Sie können bei Ihrem Anbieter einen Antrag stellen, dass die Zulage in den Riester-Vertrag des Vaters gezahlt wird, wenn die Mutter beispielsweise keinen eigenen Riester-Vertrag hat.
Vorteile für Ehepartner und Kindererziehende
Die Riester-Rente bringt nicht nur für unmittelbar zulageberechtigte Personen Vorteile, sondern auch für deren Ehe- oder Lebenspartner, die nicht selbst unmittelbar förderberechtigt sind. Diese sind mittelbar zulageberechtigt. Das bedeutet, dass sie einen eigenen Riester-Vertrag abschließen können, aber nicht an den Mindesteigenbeitrag gebunden sind. Stattdessen zahlen sie jährlich nur den Sockelbeitrag von 60 Euro ein und haben dadurch Anspruch auf Grundzulage und ggf. Kinderzulage.
Sind Sie durch Ihren Ehe- oder Lebenspartner mittelbar zulagenberechtigt, ändert sich dies, wenn Sie Kinder bekommen und die Kindererziehung übernehmen. Bleiben Sie zu Hause, um Kinder großzuziehen, sind Sie für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten gesetzlich rentenversichert. In diesem Zeitraum sind Sie dementsprechend unmittelbar statt mittelbar zulageberechtigt. Letztendlich macht dies keinen Unterschied für Sie. Ihr Mindesteigenbeitrag liegt weiterhin bei 60 Euro im Jahr. Sie sollten allerdings nicht vergessen, Ihrem Versicherungsanbieter die Kindererziehungszeiten rechtzeitig zu melden. Andernfalls verlieren Sie den Anspruch auf die Zulagen oder die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) fordert diese zurück.