Viele Menschen verbringen einen Großteil ihrer Zeit bei der Arbeit. Unfälle am Arbeitsplatz sind daher leider keine Seltenheit – trotz durchdachter Sicherheitsvorkehrungen. Manchmal reicht schon ein kleines Missgeschick aus. Doch was tun bei einem Arbeitsunfall? Erfahren Sie, ab wann ein Unfall als Arbeitsunfall zählt, wann Sie ihn melden müssen und welche Rolle Durchgangsärzt:innen bei einem Arbeitsunfall spielen!
Was gilt als Arbeitsunfall?
Als Arbeitsunfall gelten von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu Verletzungen, Gesundheitsschäden oder zum Tod führen und die während des Ausübens des Berufs passieren. Neben Arbeitnehmer:innen sind auch Kinder in einer KiTa, Schüler:innen, Auszubildende, Student:innen, pflegende Angehörige oder Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sowie Ersthelfer:innen nach einem Unfall gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Freiberufler und Selbstständige müssen sich freiwillig über die Berufsgenossenschaft versichern, wenn sie bei Arbeitsunfällen abgesichert sein möchten.
Häufige Ursachen und Beispiele für Arbeitsunfälle:
- Stürzen, Umknicken, Ausrutschen oder Abstürzen
- herunterfallende Gegenstände, die auf die betroffene Person fallen
- Materialien, die brechen oder zusammenstürzen
- Kontrollverlust beim Umgang mit Werkzeugen, Maschinen oder Gegenständen
- Bewegungen mit körperlichen Belastungen
Wann bin ich gegen einen Arbeitsunfall versichert?
Nicht nur im Büro, auf der Baustelle oder im Schulgebäude, sondern auch in Situationen, die nicht an einen direkten Arbeitsort gebunden sind, sind Sie gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. So greift der gesetzliche Versicherungsschutz auf dem direkten Weg zur Arbeitsstelle und zurück – hier spricht man von einem Wegeunfall. Begrenzt wird der Weg zwischen den jeweiligen Außentüren der Gebäude.
Auf der betrieblichen Weihnachtsfeier kommen Sie ins Stolpern und knicken um? Dabei handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Neben Betriebsfeiern sind Sie auch bei Betriebsausflügen oder beim Unternehmenssport geschützt – das gilt auch für Klassenfahrten oder -feiern. Wichtig: Damit der Versicherungsschutz greifen kann, müssen diese Veranstaltungen immer von der jeweiligen Stätte (also Ihrem Unternehmen oder der Schule) veranstaltet werden.
Durch eine Neuerung im Sozialgesetzbuch zählen nun auch Unfälle im Homeoffice als Arbeitsunfall – es gelten die gleichen Bedingungen wie am Arbeitsplatz. Wenn Sie sich auf dem Weg in die Küche oder zur Toilette verletzen, sind Sie in den eigenen vier Wänden versichert. Sobald Sie Küche oder Badezimmer betreten, allerdings nicht mehr.
Übrigens: Auch ein Unfall, der Ihnen auf dem Weg von Homeoffice zu Schule oder Kita oder umgekehrt passiert, gilt als Wegeunfall.
Wann handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall?
Obwohl Sie sich am Arbeitsplatz aufhalten oder auf dem Weg dorthin oder zurück befinden, kann es trotzdem zu Ausnahmen kommen, in denen der Versicherungsschutz nicht greift. Um auch in diesen Situationen unfallversichert zu sein, müssen Sie sich privat versichern – zum Beispiel mit der Unfallversicherung der Naspa, die einen Rundumschutz bietet und Sie auch in der Freizeit und im Haushalt versichert. Auch bei Unfällen während der Arbeitszeit, die aus bestimmten Gründen nicht als Arbeitsunfall gelten, greift die private Unfallversicherung.
Ausnahmen, in denen der Versicherungsschutz während der Arbeit nicht greift:
- Verletzungen ohne Außeneinwirkung: Da nur von außen auf den Körper einwirkende Unfälle versichert sind, gelten innere Verletzungen wie zum Beispiel Herzinfarkte nicht als Arbeitsunfall, ebenso wenig wie Verschlucken.
- Arbeitsweg: Sollten Sie den direkten Weg aus privaten Gründen verlassen (z. B. weil Sie noch etwas erledigen müssen), entfällt der Versicherungsschutz und setzt erst mit dem Erreichen des direkten Weges wieder in Kraft, insofern die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat.
- Toilettengang: Sobald Sie das Badezimmer betreten, sind Sie im Falle eines Unfalls nicht mehr versichert, da der Toilettengang als private Aktivität gilt.
- Mittagspause: Auch der Gang zum Supermarkt, ins Bistro oder in die Kantine während der Mittagspause zählt als private Tätigkeit. Sollten Sie auf dem Weg stürzen und sich das Handgelenk verstauchen, gilt dies also nicht als Arbeitsunfall.
Checkliste: Arbeitsunfall – was tun?
Ein verstauchter Finger, ein gebrochenes Bein oder schwerwiegendere Arbeitsunfälle müssen gemeldet und bearbeitet werden. Wie verhalten Sie sich richtig, wenn Sie sich bei der Arbeit verletzen?
- Erste Hilfe und Notdienst: Mitarbeiter:innen sollten sich natürlich sofort um das Unfallopfer kümmern, Erste Hilfe leisten und je nach Schweregrad den Rettungsdienst alarmieren.
- Dokumentieren: Alle Arbeitsunfälle, auch kleinere Verletzungen, die vermeintlich nicht gravierend sind, müssen sofort im Verbandbuch dokumentiert werden. So können Sie auch bei Spätfolgen der Unfallversicherung etwas vorweisen und entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen.
- Unfalluntersuchung: Bei der Untersuchung nach dem Unfall werden Beweise gesammelt. Neben dem Unfallopfer sollten auch der oder die Arbeitgeber:in sowie Zeug:innen beteiligt sein. Falls es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser ebenfalls in den Prozess involviert.
- Durchgangsärzt:in: Sollte die verletzte Person nicht ins Krankenhaus müssen, da die Verletzung nicht so gravierend ist, ist der Gang zu Durchgangsärzt:innen bei einem Arbeitsunfall trotzdem verpflichtend. Durchgangsärzt:innen sind für die Behandlung von Arbeitsunfällen qualifiziert und darauf spezialisiert, genaue Aufzeichnungen über Verletzungen und mögliche Ursachen aufzunehmen. Sie entscheiden, ob eine weitere Behandlung durch medizinisches Fachpersonal erforderlich ist. Ihre Personalabteilung informiert Sie über Durchgangsärzt:innen in Ihrer Nähe.
- Arbeitsunfall melden: Sollte die verletzte Person aufgrund des Unfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig sein, muss der bzw. die Arbeitgeber:in den Arbeitsunfall melden. Formulare zum Herunterladen finden Sie online oder Sie melden den Arbeitsunfall direkt elektronisch über den gesetzlichen Versicherungsträger, zum Beispiel die Berufsgenossenschaft.
- Einsatz der Versicherung: Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft gemeldet wurde, setzt die Betreuung der versicherten Person ein. Sie hat dann Anspruch auf verschiedene Leistungen. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt sowohl die Organisation als auch die Kosten für die medizinische Behandlung. Bei sehr schweren Unfällen erhält die versicherte Person zudem Hilfe bei der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung.
Wichtig: Sehr schwere Unfälle, Massenunfälle oder gar tödliche Unglücke müssen nach dem Unfall nicht nur sofort dem Unfallversicherungsträger, sondern auch dem zuständigen Arbeitsschutz gemeldet werden.
Lohnfortzahlung – was tun nach einem Arbeitsunfall?
Wie auch bei einer normalen Erkrankung erhalten Sie in den ersten sechs Wochen weiterhin ihren Lohn. Sollten die Folgen des Arbeitsunfalls länger andauern und Sie weiterhin arbeitsunfähig sein, erhalten Sie vom zuständigen Versicherungsträger 80 Prozent des Regelentgelts.
Bild: S-Com
… die Wirtschaftszweige mit den meisten meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter die Bereiche „Bau“, „Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation“ und „Holz und Metall“ sind?“
(Quelle: DGUV, 2021)