SCHUFA-Eintrag löschen: Das sollten Sie wissen

SCHUFA-Eintrag löschen: Das sollten Sie wissen

Viele kennen sie, einige fürchten sie: die SCHUFA. Die Auskunftei sammelt Wirtschaftsdaten von Verbraucher:innen, um ihr Zahlungsverhalten zu dokumentieren. Aus den Daten lässt sich ablesen, wie zuverlässig jemand seine Kredite zurückzahlt und die Rechnungen für den Handyvertrag oder Online-Bestellungen begleicht.

SCHUFA-Einträge können positiv, neutral oder negativ sein. Wer einen Kredit vollständig zurückgezahlt hat, bekommt einen positiven Vermerk, Mietschulden wirken sich negativ aus. Aus allen Einträgen ermittelt die SCHUFA den Bonitätsscore, der Auskunft über die Kreditwürdigkeit der jeweiligen Person gibt. Ein guter Score ist wichtig, um zum Beispiel einen neuen Mietvertrag abschließen zu können. Auch wer ein Auto kaufen und dieses finanzieren lassen will, braucht in der Regel ein entsprechendes Zertifikat.

Übrigens: Um die eigene Bonität nachzuweisen, muss man sich nicht unbedingt direkt an die Auskunftei wenden. Der Nachweis lässt sich auch mit dem SCHUFA-BonitätsCheck der Naspa erbringen.

Wann werden SCHUFA-Einträge automatisch gelöscht?

Auch wenn manche der SCHUFA unterstellen, ihre Daten bis zum Sankt-Nimmerleinstag zu horten, die Realität sieht anders aus. Denn so gut wie alle Einträge werden automatisch gelöscht. Aber: Es gibt bestimmte Verjährungsfristen, die einzuhalten sind.

Besonders langwierig sind Einträge über Rückzahlungsprobleme bei Krediten. Bis diese gelöscht werden, dauert es mindestens drei Jahre. Denn die Zählung beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem Sie Ihre Schulden beglichen haben.

Beispiel: Sie haben am 15. Oktober 2022 den überfälligen Betrag gezahlt, die Löschfrist begann daher am 1. Januar 2023. Der Eintrag bleibt bis zum 31. Dezember 2025 bestehen, die Löschung erfolgt erst zum 1. Januar 2026. Das Gleiche würde gelten, wenn Sie den Kredit bereits am 15. Februar 2022 zurückgezahlt hätten.

Die gute Nachricht: Wenn Gläubiger:innen der SCHUFA melden, dass die Zahlung erfolgt ist, bleibt der Eintrag zwar bestehen. Er erhält aber einen „Erledigungsvermerk“, sodass der Score wieder etwas steigt.

In anderen Fällen sind die Fristen kürzer:

  • Informationen zu Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn die SCHUFA eine Meldung über die Auflösung des Kontos erhält.
  • Anfragen zu Krediten werden nach zwölf Monaten gelöscht, unabhängig davon, ob der Kredit nun bewilligt wurde oder nicht.
  • Vermögensauskünfte und andere Daten aus öffentlichen Schulder:innen-Verzeichnissen werden auf den Tag genau drei Jahre nach Veröffentlichung gelöscht. Kann man nachweisen, dass das Amtsgericht die Information bereits gestrichen hat, kann auch der SCHUFA-Eintrag schon früher gelöscht werden.

Welche SCHUFA-Einträge kann man löschen lassen?

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, negative Einträge von der SCHUFA aktiv löschen zu lassen. Das geht vor allem in diesen Fällen:

  • Falsche SCHUFA-Einträge: Wenn Ihre persönlichen Daten nicht stimmen oder Ihnen aufgrund einer Namensverwechslung eine unbezahlte Rechnung zugeordnet wird, muss die SCHUFA die entsprechenden Einträge sofort berichtigen bzw. löschen.
  • Veraltete Angaben: Einträge, die über die Löschfristen oder Aktualisierungen hinaus noch vermerkt sind, muss die SCHUFA auf Anfrage ebenfalls korrigieren. Solche Altlasten können vorkommen, wenn ein Unternehmen die Zahlung einer offenen Rechnung nicht meldet oder ein gekündigtes Konto noch als aktiv gilt.
  • Geringfügige Schulden: Bei Schulden bis zu 2.000 Euro gibt es seit 2012 bei der SCHUFA eine Kulanzregelung. Der Eintrag kann sofort gelöscht werden, wenn die Schulden sechs Wochen nach Eintragung beglichen wurden und der/die Gläuber:in die Zahlung bestätigt. Zudem darf es sich nicht um eine titulierte Forderung handelt. Für diese bestehen eigene Regelungen.
  • Titulierte Forderungen: Hierbei handelt es sich um gerichtliche Dokumente bzw. um öffentliche Dokumente, die für eine Zwangsvollstreckung benötigt werden. Haben Sie als Schuldner:in die Forderung erfüllt, ist dies beim Amtsgericht nachweislich vermerkt. Stimmt der/die Gläubiger:in zu, kann die SCHUFA den Eintrag löschen. Dazu muss das Gericht eine Löschurkunde an die SCHUFA schicken.

Welche Einträge können nicht gelöscht werden?

Manche SCHUFA-Einträge können Sie nicht vorzeitig löschen lassen, auch wenn Sie das gern möchten. Dies betrifft Einträge zu:

  • laufenden Krediten
  • Privatinsolvenzen

In beiden Fällen gelten die offiziellen Löschfristen von drei vollen Kalenderjahren. Etwas anders sieht die Sache bei Privatinsolvenzen mit Restschuldbefreiung aus. Dieser Begriff meint, dass das Insolvenzgericht der/dem Schuldige:n die noch nicht zurückgezahlten Schulden erlässt. Was die Sache so schwierig macht: Das Oberlandesgericht Schleswig hat am 2. Juli 2021 entschieden, dass die SCHUFA einen Eintrag nach einer Restschuldbefreiung löschen muss – und zwar nach sechs Monaten (Az. 17 U 15/21). Ob dieses Urteil Bestand hat, entscheidet der Bundesgerichtshof Ende März 2023.

So können Sie SCHUFA-Einträge löschen lassen

Wenn Sie feststellen, dass es unberechtigte Negativeinträge bei der SCHUFA gibt, die Ihnen vielleicht bei einem Kreditantrag im Wege stehen, können Sie Folgendes tun:

1. Datenkopie einholen und prüfen

Fordern Sie bei der SCHUFA eine Datenkopie an (früher bekannt als „SCHUFA-Selbstauskunft“). Die Datenkopie ist für Sie kostenlos. In dem Dokument werden alle Informationen aufgelistet, die die SCHUFA über Sie gesammelt hat. Prüfen Sie alle Positionen genau und achten Sie dabei vor allem auf unberechtigte Einträge und abgelaufene Löschfristen.

2. Belege und Dokumente sammeln

Gibt es in der Datenkopie Negativeinträge, die Ihnen ungerechtfertigt erscheinen? Dann sollten Sie alle Dokumente zusammensuchen, die das belegen können. Dazu gehören zum Beispiel Brief- und E-Mail-Verkehr oder die entsprechenden Verträge. Bei Rechnungen, die angeblich offen und/oder gemahnt wurden, sollten Sie den Kontoauszug kopieren, aus dem die fristgerechte Bezahlung hervorgeht.

3. Die SCHUFA informieren

Jetzt müssen Sie mit der SCHUFA persönlich Kontakt aufnehmen, um die Einträge löschen zu lassen. Das geht zum Beispiel per Telefon, Post oder E-Mail. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Website der SCHUFA.

Sollte die SCHUFA den Eintrag nicht löschen, können Sie sich immer noch an den Ombudsmann der SCHUFA wenden. Dabei handelt es sich um einen neutralen Experten, der dabei hilft, den Streitfall zu lösen. Unterstützung gibt’s auch von den Verbraucherzentralen. Sollte die SCHUFA die Löschung weiterhin verweigern und Ihnen dadurch vielleicht ein größerer Schaden entstehen, ist auch der Gang vors Gericht möglich.

Bild: S-Com

Wussten Sie, dass …
… 8,7 Prozent der Hessen im Jahr 2021 mindestens ein SCHUFA-Negativmerkmal hatten? In ganz Deutschland waren es 8,9 Prozent der Deutschen.“
(Quelle: SCHUFA, 2022)