Die Ausbildungsvergütung ist oft nicht sonderlich üppig, die Mietkosten für die Wohnung sind dagegen vergleichsweise hoch. Die Kosten für Lebensmittel, Kleidung und alles, was sonst noch im Alltag anfällt, müssen viele Azubis ebenfalls tragen. Wenn dann die Eltern keine oder nur geringe finanzielle Unterstützung leisten können, reicht in vielen Berufszweigen die Ausbildungsvergütung vorne und hinten nicht. Alleingelassen werden Auszubildende aber nicht: Eine staatliche Förderung kann in der Ausbildung die Finanzierung sicherstellen.
BAB – die staatliche Förderung für Auszubildende
Die Agentur für Arbeit fördert Auszubildende mit der „Berufsausbildungsbeihilfe“ – kurz BAB. Auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können durch die BAB gefördert werden. Im Gegensatz zur Förderung der Ausbildung erfolgt diese Leistung dann unabhängig vom Einkommen. Schulische Ausbildungen wie beispielsweise zum Physiotherapeuten oder medizinisch-technischen Assistenten werden allerdings nicht durch das BAB gefördert. Wer eine solche Ausbildung absolviert, hat jedoch unter Umständen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch BAföG.
Die Förderung ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Grundvoraussetzung ist, dass Sie eine staatlich anerkannte Ausbildung absolvieren. Die Förderung einer zweiten Ausbildung bewilligt die Bundesagentur für Arbeit nur in Ausnahmefällen. Eine weitere Voraussetzung für die BAB besteht für Auszubildende, die jünger als 18 Jahre alt sind. Minderjährige Auszubildende werden nur gefördert, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nicht im Haushalt der Eltern wohnen:
- Weil die Ausbildungsstätte zu weit entfernt vom Wohnort der Eltern ist.
- Weil sie ein Kind haben.
- Weil sie mit dem Ehe- oder Lebenspartner zusammenwohnen.
- Weil schwerwiegende soziale bzw. zwischenmenschliche Gründe ein Zusammenleben mit den Eltern unmöglich machen
Wer die Volljährigkeit erreicht hat, kann BAB auch erhalten, wenn er im Haushalt der Eltern wohnt.
So wird die Höhe der Ausbildungsförderung ermittelt
Bei dem ausgezahlten Geld handelt es sich um eine Förderung und nicht um einen Kredit. Im Gegensatz zum BAföG, das zur Hälfte als Darlehen gewährt wird, muss es nicht an die Bundesagentur für Arbeit zurückgezahlt werden. Ob eine Person berechtigt ist, BAB zu beziehen, ist einkommensabhängig. Wer beispielsweise eine Ausbildungsvergütung von 900 Euro bekommt, ist in der Regel nicht förderungsfähig. Anspruch auf Kindergeld besteht im Übrigen auch während der Ausbildungszeit bis zu einem Alter von 25 Jahren. Das Einkommen der Eltern ist dann relevant, wenn es den Freibetrag von 1.835 Euro (Stand 2019) überschreitet. Einkommen, das über dem Freibetrag liegt, wird vom Gesamtbedarf abgezogen. So setzt sich der monatliche Gesamtbedarf eines Auszubildenden zusammen:
- Pauschaler Grundbedarf: 372 Euro
- Pauschaler Mietbetrag: 166 Euro
- Maximaler Mietzuschuss: 84 Euro (wenn die Miete über 166 Euro liegt)
- Pauschale für Arbeitskleidung: 13 Euro
- Höchstbetrag für öffentliche Verkehrsmittel: bis maximal 476 Euro
- Pauschale für Kinderbetreuungskosten: 130 Euro
Hinweis zur Antragsstellung
Sie können den Antrag einreichen, sobald Sie den Ausbildungsvertrag unterzeichnet haben. Nach Möglichkeit sollte das vor dem Start der Ausbildung geschehen, da die Förderung frühestens für den vollen Monat der Antragstellung gilt und nicht für die Vormonate: Hat die Ausbildung beispielsweise am 1. August begonnen und wurde der Antrag erst am 15. September gestellt, zahlt die Bundesagentur bei Bewilligung rückwirkend nur für September und nicht für August den ermittelten Förderbetrag.
Das wichtigste zur BAB im Überblick
- Staatlich anerkannte Berufsausbildungen fördert die Bundesagentur für Arbeit mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
- Minderjährige haben nur Anspruch, wenn Sie während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen.
- Die Unterstützung wird für die Dauer der Ausbildung gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
- In der Berechnung der Förderhöhe wird das Einkommen des Auszubildenden und der Eltern berücksichtigt.