Der Autokauf ist unter Dach und Fach, die Finanzierung steht. Jetzt soll das Wunschauto so schnell wie möglich auf die Straße. Vorher steht allerdings die Anmeldung des Wagens an, die nur möglich ist, wenn Sie zuvor eine Kfz-Versicherung abgeschlossen haben. Wer bereits einen Wagen und damit einen Versicherungsschutz besitzt, kann mindestens einmal im Jahr die Kfz-Versicherung wechseln. Bei einem Vergleich verschiedener Angebote können Sie teilweise deutlich günstigere Angebote finden.
Das erste eigene Auto: Ohne Versicherung steht es still
Jedes Auto in Deutschland hat einen Halter. Er ist derjenige, der das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsstelle anmeldet. Bei der Anmeldung wird zum einen geprüft, ob das Auto den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und zum anderen, ob eine Versicherung abgeschlossen wurde. Diese Behörden sind der Landkreisverwaltung unterstellt. Ein Halter aus Friedrichsdorf lässt die Anmeldung folglich in Bad Homburg vornehmen, jemand aus Wirges in Montabaur. Nach erfolgreicher Anmeldung wird die Zulassungsbescheinigung ausgehändigt. Sie besteht aus zwei Teilen: der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) und Teil II (früher Fahrzeugbrief).
Hinweis: Sie müssen nicht zwangsläufig persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Es ist ebenso möglich, einer Person Ihres Vertrauens eine Vollmacht auszustellen.
Grundvoraussetzung für die Anmeldung jedes Autos ist eine abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung, die im Schadenfall Forderungen Dritter bedient. Nach Abschluss der Kfz-Haftpflicht bekommen Sie als Halter eine elektronische Versicherungsnummer (eVN) zugeteilt. Weil diese Nummer zentral gespeichert wird, kann die Zulassungsstelle sie abfragen und damit prüfen, ob der Wagen versichert ist. Bei Neuwagen oder hochwertigen Wagen ist es zudem ratsam, die Autoversicherung mit Teil- oder Vollkaskoschutz abzuschließen. Bei der Nassauischen Sparkasse erhalten Sie übrigens eine günstige Kfz-Versicherung inklusive Kfz-Rechtsschutz und weiteren Services.
Welche weiteren Dokumente Sie für die Zulassungsstelle benötigen, hängt davon ab, ob Sie einen Neu- oder einen Gebrauchtwagen anmelden und wo dieser Wagen zuvor angemeldet war. Bei einem bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeug muss der Bericht der Hauptuntersuchung vorliegen. Dieser fehlt bei einem Neuwagen, dafür muss der Halter die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) vorweisen. Sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz wird eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer verlangt.
Wann lohnt der Versicherungswechsel?
Ist die Autoversicherung erst einmal abgeschlossen, rückt sie für viele Halter in den Hintergrund. Dennoch ist es ratsam, in regelmäßigen Abständen einen Kfz-Versicherungsvergleich anzustellen, denn die Unterschiede hinsichtlich Beitragshöhe und Leistungsumfang sind teilweise erheblich. Die Beitragshöhe ist fraglos ein wesentliches Wechselkriterium, sie sollte allerdings nicht das einzige sein. Angebote, die mit sehr niedrigen Beiträgen locken, gewährleisten häufig nur einen Basisschutz. Wichtige Faktoren sind beispielsweise auch die Höhe der Versicherungssumme und der Selbstbeteiligung. So sollte die Maximalsumme, die einen Schadenfall abdeckt, über 50 Millionen Euro liegen. Ein Versicherungswechsel ist mindestens einmal im Jahr möglich. Darüber hinaus besteht in bestimmten Situationen ein Sonderkündigungsrecht.
Spartipp: Häufig ist es günstiger, die Kfz-Versicherung einmal im Jahr zu bezahlen, statt halb- oder vierteljährlich.
Übersicht zu Kündigungsmöglichkeiten
- Ordentliche Kündigung: Die Kfz-Versicherung wird in der Regel für ein Jahr abgeschlossen und lässt sich zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Da die Kündigungsfrist einen Monat beträgt, ist der Stichtag der 30.11. Bis zu diesem Tag muss die Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein.
- Kündigung bei Neuzulassung oder Autowechsel: Wird ein Wagen verkauft, geht die Kfz-Versicherung zu neuberechneten Konditionen auf den Käufer über. Die Versicherung muss darüber lediglich informiert werden. Sowohl für den neuen Fahrzeughalter als auch für die Versicherung besteht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht.
- Kündigung bei Prämienerhöhung: Dem Versicherungsnehmer steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Versicherung die Beiträge erhöht oder die Versicherungsbedingungen ändert. So können Sie beispielsweise außerordentlich kündigen, wenn aufgrund einer Neuordnung der Regionalklassen die Beiträge steigen.
- Kündigung im Schadenfall: Wenn am Auto ein Schaden entsteht, haben beide Seiten – sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherung – ein Sonderkündigungsrecht. Und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung den Schaden tatsächlich reguliert. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach der Schadenabwicklung erfolgen.