Nicht in jeder Ehe ist es der Tod, der die Eheleute scheidet. Manchmal geht die Beziehung lange vorher in die Brüche. In diesem Fall treffen sich die Partner vor dem Familiengericht wieder, denn nur dieses kann eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft scheiden. Doch das Familienrecht ist auch für erfreuliche Dinge zuständig: Die Paragrafen regeln beispielsweise, wie Ihre standesamtliche Trauung abläuft und wie Sie ein Kind adoptieren.
Diese Lebensbereiche regelt das Familienrecht
Brauche ich Trauzeugen für eine standesamtliche Trauung? Wer bekommt die Kinder nach der Scheidung? Und wer darf das Haus, wer das Auto behalten? Unter anderem mit diesen Fragen beschäftigt sich das Familienrecht, das zum Zivilrecht gehört. Das Familienrecht wird zum Großteil im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), genau gesagt in den Paragrafen 1297 bis 1921 geregelt. Im August 2001 trat darüber hinaus das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Kraft, das auch zum Familienrecht gehört. Dieses ermöglicht gleichgeschlechtlichen Partnern, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Für den Kindesunterhalt von Kindern alleinerziehender Eltern ist zudem das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) und die Regelbetragsverordnung relevant.
Konkret regelt das Familienrecht folgende Bereiche:
- Eingehen und Auflösung der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sowie deren Wirkung
- Verteilung von Gütern in einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft bzw. nach der Trennung
- Abschließen eines Ehevertrags
- Unterhaltszahlungen für geschiedene Ehepartner
- Unterhaltsverpflichtungen für Kinder
- Umgangsrechte nach einer Trennung
- Fragen zur Abstammung, zum Beispiel Anerkennung der Vaterschaft
- Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind sowie elterliche Fürsorge
- Adoption eines Kindes
- Vormundschaft, rechtliche Betreuung und Pflegschaft
Familiengericht mit umfassenden Zuständigkeiten
Bei Streitigkeiten und Unstimmigkeiten in Bezug auf die Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft sowie aller anderen Familienrechtsangelegenheiten entscheiden das Familiengericht oder Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht). Einzelheiten für das gerichtliche Verfahren sind in der ZPO und spezielle Vorschriften im „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) enthalten.
Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Die nächsthöhere Instanz ist das Oberlandesgericht. Familiengerichte finden Sie zum Beispiel hier:
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
- Amtsgericht Lahnstein, Bahnhofstraße 25, 56112 Lahnstein
- Amtsgericht Montabaur, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur
- Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden
Ohne Anwalt keine Scheidung
Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (sog. Anwaltszwang), vgl. § 114 Abs.1 FamFG.
Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, die § 114 Abs.4 FamFG regelt. So ist es beispielsweise zulässig, dass nur der Ehepartner, der einen Antrag auf Scheidung stellt, einen Anwalt für Familienrecht beauftragt. Der nicht anwaltlich vertretene Partner kann in diesem Fall dem Scheidungsantrag einfach zustimmen. Er kann jedoch ohne eigenen Anwalt im Scheidungstermin weder zur Hauptsache (Ehescheidung), noch zu Folgesachen Anträge stellen, vgl. auch § 114 Abs.4 Nr. 3 FamFG.
Generell ist die Vertretung beider Ehegatten durch denselben Anwalt übrigens ist nicht zulässig.
Für Rechtsfragen rund um die Familie empfiehlt sich grundsätzlich ein Fachanwalt für Familienrecht. Dieser ist auf Fragen zu sämtlichen Familienrechtsangelegenheiten spezialisiert und bildet sich regelmäßig in diesem Fachgebiet fort. In Deutschland gab es zum 1. Januar 2015 laut der Bundesrechtsanwaltskammer 9.367 Fachanwälte für Familienrecht – mehr gibt es sonst nur für den Bereich Arbeitsrecht mit 10.010 Anwälten.