Hausratversicherung: Schutz für Ihr Hab und Gut

Hausratversicherung: Schutz für Ihr Hab und Gut

Sie haben nur einen Moment nicht aufgepasst, doch das hat gravierende Folgen: Die Kerze auf dem Adventskranz setzt die Gardine in Brand. Ihre Löschversuche sind vergebens und Sie rufen die Feuerwehr, doch auch die kann Ihr Wohnzimmer nicht mehr retten. Die Möbel, der neue Fernseher und die Stereoanlage sind zerstört. Nicht jeder hat in einer solchen Situation genug Geld auf dem Konto, um neue Elektrogeräte und Möbel zu kaufen. In diesem Fall hilft eine Hausratversicherung.

Schutz gegen Wasser, Feuer und Einbrecher

Eine Hausratversicherung versichert alle beweglichen Gegenstände in Ihrem Haushalt. Dazu zählen Möbel, Haushalts- und Elektronikgeräte, aber auch Kleidung und Wertsachen. Sie lohnt sich vor allem dann, wenn Sie nicht genug Erspartes haben, um Ihren gesamten Hausrat auf einmal zu ersetzen, wie es zum Beispiel nach einem Hausbrand der Fall wäre.

Die Hausratversicherung sichert Ihren Hausrat gegen folgende Gefahren ab:

  • Leitungswasser
  • Sturm
  • Hagel
  • Feuer
  • Einbruchdiebstahl
  • Vandalismusschäden durch einen Einbruch
  • Raub

Die Hausratversicherung zahlt die Reparatur des beschädigten Gegenstands. Ist er nicht mehr zu retten oder wurde er gestohlen, bezahlt sie den Wiederbeschaffungswert, also die Summe, die nötig ist, um den Gegenstand erneut nach gleicher Art und Güte zu kaufen. Daneben kommt die Versicherung für Kosten auf, die mit dem Schadensereignis im Zusammenhang stehen. Das können Aufräum- und Reparaturarbeiten nach einem Einbruch sein oder die vorübergehende Unterbringung im Hotel, wenn die Wohnung nach einem Feuer unbewohnbar ist.

Manchmal verursachen Sie den Hausratschaden durch Unachtsamkeit selbst: Sie schließen die Haustür nicht ab, sondern ziehen Sie nur zu, und als Sie abends nach Hause kommen, haben Einbrecher Ihre Wohnung leergeräumt. Sie lassen das Dachfenster offen stehen und während Ihrer Abwesenheit beschädigt ein heftiger Regenschauer Möbel und Teppiche. Diese Schadenfälle hätten Sie mit mehr Sorgfalt verhindern können. Die Hausratversicherung zahlt in diesem Fall normalerweise nicht den gesamten Schaden, manchmal sogar gar nichts. Anders sieht es aus, wenn Ihr Versicherer auf die Einrede grober Fahrlässigkeit verzichtet. Haben Sie eine solche Klausel in Ihrem Versicherungsvertrag, erhalten Sie auch Geld, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig selbst verursacht haben.

Wohnung, Garage, Hotelzimmer – wo Ihr Hausrat abgesichert ist

Die Hausratversicherung schützt die Einrichtungsgegenstände in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus inklusive Terrassen und Balkone. Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus, ist Ihr Hausrat auch in gemeinschaftlich genutzten Räumen wie einem Waschkeller versichert. Nebengebäude auf dem gleichen Grundstück und Garagen innerhalb eines gewissen Radius, zum Beispiel 3 Kilometer, haben normalerweise ebenfalls Versicherungsschutz.

Die Hausratversicherung beschränkt sich nicht auf Ihre Wohnung. Im Zuge der Außenversicherung schützt Sie auch Hausrat, den Sie vorübergehend an einen anderen Ort mitnehmen. Brechen Kriminelle im Urlaub in die Ferienwohnung oder Ihr Hotelzimmer ein und stehlen Ihren teuren Fotoapparat, ersetzt die Versicherung diesen Schaden. Meistens gilt die Außenversicherung weltweit, ist aber auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, zum Beispiel 3 Monate. Die Versicherungssumme für dabei entstandene Schadenfälle ist oft beschränkt, etwa auf 30 Prozent der Versicherungssumme.

Fahrräder sind mitversichert

Fahrräder gehören ebenfalls zu Ihrem Hausrat. Parken Sie Ihr Zweirad in einem abgeschlossenen Raum, also in der Wohnung oder im Keller, behandelt die Versicherung es wie normalen Hausrat und ersetzt es zum Wiederbeschaffungswert, wenn Einbrecher es stehlen. Viele Versicherungen sichern das Fahrrad auch in einem genutzten Abstellraum oder im Freien gegen Diebstahl ab – meistens gegen Aufpreis. Sie erstatten den Schaden allerdings nur dann, wenn das Fahrrad mit einem Schloss gesichert und zum Zeitpunkt des Diebstahls in Gebrauch war. Häufig ist die Entschädigung für gestohlene Fahrräder begrenzt, zum Beispiel auf 1.000 Euro.