Künstlersozialkasse: Voraussetzungen

Künstlersozialkasse: Voraussetzungen

Freischaffende Bildhauer:innen, Tänzer:innen, Pianist:innen, Schriftsteller:innen, Journalist:innen und Publizist:innen: Sie alle gehen einer selbstständigen Tätigkeit nach, genauso auch Texter:innen oder Redakteur:innen, die als Freelancer arbeiten. Als Selbstständige fallen sie nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht, daher müssten sie sich eigentlich selbst um den richtigen Schutz kümmern, zum Beispiel durch eine private Krankenversicherung oder private Altersvorsorge. Allerdings schwankt das Einkommen von Freiberuflern und Freelancern mitunter erheblich, wodurch die private Vorsorge schwierig wird. Hier kommt die Künstlersozialkasse ins Spiel.

Was ist die Künstlersozialkasse?

Damit freiberuflich tätige Künstler:innen oder Publizist:innen im Krankheitsfall oder im Alter nicht mittellos dastehen, gibt es im deutschen Sozialversicherungssystem eine Besonderheit für sie: Sie können wie Angestellte in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert werden – und zwar über die Künstlersozialkasse (KSK). Sind die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, zahlen KSK-Mitglieder nur die Hälfte der Pflichtbeiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, so wie Arbeitnehmer:innen auch. Die andere Hälfte wird größtenteils durch einen Zuschuss des Bundes finanziert. Der Rest stammt von Unternehmen, die die Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Die KSK gibt es seit 1983. Die genauen Regelungen finden sich im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Welche Voraussetzungen gelten für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse?

Einfach so Mitglied in der Künstlersozialkasse werden? Das geht nicht. Die KSK prüft, ob Antragsteller:innen zum Kreis der „versicherungspflichtigen Personen“ gehören. Die Kriterien sind relativ überschaubar, freiberuflich tätige Künstler:innen, Redakteur:innen und Publizist:innen erfüllen viele bereits automatisch.

  • Art der Arbeit: Für eine Mitgliedschaft in der KSK muss man als Künstler:in oder Publizist:in tätig sein. Die Definition der beiden Berufsgruppen ist recht weit, sodass nicht nur alle darunterfallen, die bildende oder darstellende Kunst schaffen bzw. lehren oder ihr Geld als Journalist:in verdienen. Auch Blogger:innen, Lektor:innen, Komponist:innen oder Maskenbilder:innen können einen Antrag stellen. Die KSK hat eine Liste mit Berufen zusammengestellt, die abgedeckt werden.
  • Dauer und Langfristigkeit: Ein zweites Kriterium ist, dass man nicht nur kurzfristig selbstständig tätig ist, zum Beispiel als Überbrückung zwischen zwei Festanstellungen. Daher muss man glaubhaft machen, dass die Selbstständigkeit dauerhaft angelegt ist.
  • Mindesteinkommen: Eine weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist, dass das Einkommen mindestens bei 3.900 Euro pro Jahr bzw. 325 Euro pro Monat liegt (Stand 2023). Unter Einkommen versteht man die Einkünfte aus der selbstständigen Arbeit plus steuerpflichtige Preisgelder und Stipendien sowie Vergütungen z. B. von der GEMA. Von dieser Summe können berufliche Ausgaben abgezogen werden (Werbungs- und Reisekosten, Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Abschreibungen, …). Anhand des Gesamtbetrags werden dann die Beitragssätze für die Sozialversicherungen berechnet.
  • Arbeitsort: KSK-Mitglieder müssen ihre Tätigkeit weitestgehend in Deutschland ausüben. Kurze Auslandsaufenthalte sind natürlich möglich, allerdings müssen die dort erzielten Einkünfte der KSK mitgeteilt werden.
  • Eigene Angestellte: Die selbstständige Tätigkeit muss weitestgehend eigenständig ausgeübt werden. Daher darf man nicht mehr als eine:n sozialversicherungspflichtige:n Angestellte:n beschäftigten. Ausnahmen gelten für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte, etwa Mini-Jobber.

So können Sie die Mitgliedschaft bei der KSK beantragen

Wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich um die Aufnahme in der Künstlersozialkasse bewerben. Den Antrag laden Sie online auf der Website der KSK herunter oder fordern ihn per Post an. Zusammen mit dem „Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz“ müssen Sie eine Reihe an Dokumenten einreichen. Insgesamt umfasst der Antrag folgende Bestandteile:

  • Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
  • Kopie von Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung (von Krankenkasse ausgestellt)
  • Tätigkeitsnachweis (u. a. durch Verträge, Rechnungen und Bankbelege über erhaltene Honorare)
  • SEPA-Lastschriftmandat (alternative Zahlung per Dauerauftrag oder Überweisung möglich)
  • Immatrikulationsbescheinigung (nur für selbstständig tätige Student:innen)

Haben Sie alle Dokumente ausgefüllt und die erforderlichen Nachweise und Belege vorliegen, schicken Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die KSK. Die Prüfung dauert in der Regel ein paar Wochen, mitunter aber auch ein paar Monate. Danach erhalten Sie die Bestätigung über die Aufnahme (bei positivem Ergebnis). Diese gilt rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung – waren Sie in der Zwischenzeit zum Beispiel freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, erhalten Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurück.

Wussten Sie, dass …
… im Jahr 2022 193.951 Künstler:innen in der KSK versichert waren? 2012 waren es nur 175.103 Personen.“
(Quelle: Künstlersozialkasse, 2023)

Einkünfte müssen einmal pro Jahr der KSK gemeldet werden

Wie schon im Antrag erfragt die KSK alljährlich, wie hoch das Einkommen im nächsten Jahr voraussichtlich sein wird. Die Meldung ist zwar angesichts schwankender Auftragslagen nicht immer einfach, sollte aber sorgsam vorgenommen werden. Denn beizufügen ist auch immer der letzte Einkommensteuerbescheid, der den Punkt „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ enthält. Und davon sollten die der KSK gemeldeten Einkommen nicht zu stark abweichen. Wer absichtlich zu geringe Einkünfte angibt, um die Beiträge niedrig zu halten, riskiert ein Bußgeld. Im schlimmsten Fall droht sogar der Ausschluss aus der KSK.

Trotz KSK-Mitgliedschaft private Vorsorge nicht vergessen

Auch wenn auf dem Weg in die Künstlersozialkasse einige Voraussetzungen zu erfüllen und manchmal ein paar Hürden zu überwinden sind, lohnt sich der Aufwand in der Regel. Der Antrag und die jährliche Einkommensmeldung lassen sich online und damit auch meist einfach erledigen. Der große Vorteil: Die Beiträge für die Sozialversicherungen fallen deutlich niedriger aus als bei Selbstständigen, die freiwillig versichert sind: Der Anteil für die Krankenversicherung fällt zum Beispiel von 14,6 % auf 7,3 %, da die KSK den Rest übernimmt.

Von Vorteil ist natürlich auch, dass Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie sich keine Gedanken mehr über eine private Altersvorsorge machen sollten. Wie bei Angestellten auch ist eine zusätzliche Absicherung notwendig, um die Lücke zwischen Einkommen und Rente zu füllen. Zum Beispiel mit der BasisRente, der einzigen staatlich geförderten Altersvorsorge, die auch Selbstständige und Freiberufler abschließen können. Eine weitere Möglichkeit zum Vermögensaufbau ist manchmal auch die ebenfalls staatlich geförderte Riester-Rente, die sich sogar für den Kauf einer Immobilie nutzen lässt.

Bild: S-Com