Minijob: Infos zur geringfügigen Beschäftigung

Minijob: Infos zur geringfügigen Beschäftigung

Minijobs sind für Schüler:innen und Student:innen, aber auch für hauptberuflich Beschäftigte und Rentner:innen eine Möglichkeit, sich unkompliziert Geld dazuzuverdienen. Damit lässt sich zum Beispiel das Studium finanzieren oder die Rente aufbessern. Doch ein Minijob hat nicht nur Vorteile. Im Gegensatz zu einer Vollzeitbeschäftigung tragen Sie als Minijobber:in bestimmte Kosten selbst.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Mit einem Minijob können Sie monatlich höchstens 520 Euro verdienen. Dabei lassen sich zwei Arten von Minijobs unterscheiden:

  • 520-Euro-Minijob (Minijob mit Verdienstgrenze): Bei einem solchen Minijob darf Ihr monatliches Gehalt 520 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einem maximalen Jahresverdienst von 6.240 Euro. Wie viele Stunden Minijobber:innen im Monat arbeiten dürfen, hängt vom Stundenlohn ab, der auch bei einem Minijob mindestens der Mindestlohn sein muss. Typische Minijobs mit Verdienstgrenze leisten unter anderem Haushaltshilfen, Kellner:innen oder Zusteller:innen.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Hierbei handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, das insgesamt 70 Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Das Gehalt von Minijobber:innen kann bei der kurzfristigen Beschäftigung schwanken, darf aber genau wie beim Minijob mit Verdienstgrenze monatlich 520 Euro nicht übersteigen. Auch hier wird der gesetzliche Mindestlohn gezahlt. Zu den typischen Beispielen für eine kurzfristige Beschäftigung gehören Ferienjobs und die Tätigkeiten von Saisonkräften in der Landwirtschaft wie Erntehelfer:innen.

Grundsätzlich ist jede:r dazu berechtigt, einen Minijob auszuüben, egal ob Schüler:in, Student:in oder Rentner:in. Zudem ist es möglich, mehrere Minijobs zu haben. Dabei gilt jedoch, dass das Einkommen aus allen Jobs die Verdienstgrenze von 520 Euro nicht übersteigen darf. Falls Sie sich neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit mit einem Minijob etwas dazu verdienen wollen, ist auch das erlaubt. Jedoch sind Sie in der Regel dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihren Nebenerwerb zu informieren.

Minijob: Informationen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Obwohl der Arbeitgeber für Minijobber:innen einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung zahlt, besteht für Minijobber:innen mit Verdienstgrenze nicht automatisch auch Krankenversicherungsschutz. Im Gegenteil: Minijobber:innen müssen sich selbst versichern, und zwar entweder in

Das gilt auch für die Pflegeversicherung, auf die ebenfalls kein Anspruch besteht.

Da weder der Arbeitgeber noch der oder die Minijobber:in selbst in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, entfällt diese bei einer geringfügigen Beschäftigung, egal ob kurzfristig oder mit Verdienstgrenze. Daher besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld.

Unfall- und Rentenversicherung beim Minijob

Minijobber:innen haben vollen Anspruch auf die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber ist unabhängig von der Art des Minijobs dazu verpflichtet, seine Angestellten bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und die Beiträge zu bezahlen. Dadurch ist im Falle eines Arbeitsunfalls nicht nur der bzw. die Geschädigte, sondern auch der Arbeitgeber selbst abgesichert.

Ebenso besteht für Minijobber:innen Rentenversicherungspflicht. Dabei zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Um den vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent zu erreichen, wird Minijobber:innen ein Eigenanteil von 3,6 Prozent bzw. 18,72 Euro bei 520 Euro monatlichem Verdienst vom Lohn abgezogen. Allerdings ist es auch möglich, sich als geringfügige:r Beschäftigte:r von der Rentenversicherungspflicht bzw. dem Eigenanteil befreien zu lassen.

Minijob: Infos zum Arbeitsrecht und Sonderzahlungen

Wer einen Minijob ausführt, hat die gleichen Rechte wie Teil- und Vollzeitbeschäftigte: Dazu gehören unter anderem:

  • Kündigungsschutz
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes
  • Lohnfortzahlung an Sonn- und Feiertagen
  • Mutterschaftsgeld
  • Anspruch auf Mindestlohn
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • Anspruch auf Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen
  • Arbeitszeugnis
  • besonderer Schutz für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung

Zu den weiteren Ansprüchen gehören einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Dabei gilt, dass alle Sonderzahlungen, die im Verlauf des Jahres bereits eingeplant sind, zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit zum Verdienst gerechnet werden.

Wussten Sie, dass …
… im Jahr 2021 7,41 Millionen Menschen in Deutschland einem Minijob nachgingen? 4,36 Millionen taten dies hauptberuflich, 3,05 Millionen arbeiteten nebenbei in einem Minijob.“
(Quelle: IAQ Uni Duisburg-Essen, 2021)

Urlaubsanspruch für Minijobber:innen

Minijobber:innen haben, wie allen anderen Angestellten, Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie viele Tage das sind, hängt von den Arbeitstagen pro Woche ab und lässt sich mit folgender Formel berechnen:

Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen ÷ übliche Arbeitstage.

Arbeiten Sie als Minijobber:in also drei Tagen pro Woche in einem Unternehmen, in welchem der Urlaubsanspruch 25 Tage im Jahr beträgt und in dem an fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, stehen Ihnen 15 Urlaubstage pro Jahr zu.

Minijobs im Privathaushalt

Minijobs sind nicht nur im Gewerbe, sondern auch in Privathaushalten möglich. Voraussetzung: Es muss sich um haushaltsnahe Tätigkeiten handeln wie Putzen, Kinderbetreuung, Gartenarbeit, Einkaufen etc. Auch bei diesen Tätigkeiten sind Minijobber:innen über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Zusätzlich gelten in diesem Fall für Arbeitgeber:innen niedrigere Pauschalabgaben für die Lohnsteuer, da die Lohnnebenkosten hierbei nur 15 Prozent betragen.

Bild: S-Com