Nebenjobs: Das ist zu beachten

Nebenjobs: Das ist zu beachten

Der Monat neigt sich dem Ende zu und auf dem Konto ist kaum noch Geld – vor allem Studenten, aber auch Schüler und Auszubildende arbeiten deswegen häufig nebenbei. Jobs gibt es in den unterschiedlichsten Bereichen. Besonders häufig wird in Bars, Restaurants und Geschäften gejobbt.

Minijobben: Wer darf das eigentlich?

Wenn von Nebenjobs die Rede ist, sind häufig sogenannte „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse“ oder Minijobs gemeint. Der maximale monatliche Verdienst ist dabei auf 450 Euro beschränkt. Großer Vorteil eines Minijobs ist, dass Ihnen keine oder nur sehr wenig Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden. Das gilt nicht nur für Studenten, sondern beispielsweise auch dann, wenn Sie bereits einen Beruf ausüben, der sozialversicherungspflichtig ist. Erst für den zweiten Minijob neben dem Hauptberuf müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wenn der Minijob dem Jugendschutzgesetz entspricht, können Sie ihn auch vor der Volljährigkeit ausüben.

So viel Geld wird vom Minijob abgezogen

Lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung ist zu bezahlen. Dabei wird aber nicht der volle Satz von 18,6 Prozent des Lohns berechnet, sondern nur 3,6 Prozent. Bei einem Verdienst von 450 Euro ergibt das einen Beitrag von 16,20 Euro. Die übrigen 15 Prozent übernimmt der Arbeitgeber. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung entfallen vollständig. Statt der Lohnsteuer wird eine Pauschalsteuer von 2 Prozent erhoben. Sie wird vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung abgezogen.

Wichtiger Hinweis zur Krankenversicherung: Wer bis 450 Euro verdient, muss anderweitig eine Krankenversicherung abschließen. Bis einschließlich 25 Jahre können sich Studenten jedoch beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern versichern lassen.

So viel Geld wird vom Minijob abgezogen

Arbeiten im Übergangsbereich

Wenn der Arbeitgeber mehr als 450 Euro monatlich zahlt, bedeutet das immer noch nicht, dass die vollen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig werden. Stattdessen gilt bei einem Gehalt zwischen 450,01 und 1.300 Euro ein Übergangsbereich. In dieser Gleitzone steigt mit dem Verdienst auch der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge von etwa 11 auf circa 21 Prozent. Mitunter werden auch diese Jobs als Midijobs bezeichnet.

Wer mehreren Nebenjobs nachgeht, bei dem werden die verschiedenen Gehälter zusammengezählt. Um keine Sozialabgaben zahlen zu müssen, darf der addierte Betrag nicht über 450 Euro liegen. Im Übrigen haben Sie bei einer geringfügigen Beschäftigung Anspruch auf den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von 9,19 Euro. Kein Anspruch besteht dagegen für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Auf der Suche nach einem Nebenjob

Wer die Augen aufhält und etwas Geduld hat, findet schnell einen Nebenjob. Besonders häufig werden Nebenjobs in Bereichen wie dem Einzelhandel und der Gastronomie angeboten. Aber auch in technischen und sozialen Berufen stellen Arbeitgeber Nebenjobber ein. Jobangebote finden Sie unter anderem bei der Bundesagentur für Arbeit und auf Online-Jobbörsen. Außerdem wird Eigeninitiative häufig mit einem Nebenjob belohnt, denn viele Arbeitgeber reagieren aufgeschlossen auf Initiativbewerbungen.