Was darf man als Mieter überhaupt in der eigenen Wohnung verändern und in welchem Zustand muss sie sein, wenn der Auszug ansteht? Gerade bei der ersten eigenen Wohnung herrscht häufig Unsicherheit, welche Renovierungsmaßnahmen gestattet sind und welche nicht. Hier gilt es, die Regelungen im Mietvertrag zu beachten und im Zweifelsfall die Einzelheiten mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung abzuklären.
Was darf ein Mieter in der Wohnung renovieren?
Ein neuer PVC-Boden oder eine ausgefallene Wandfarbe – fast jeder möchte seine Wohnung möglichst individuell gestalten. Mieter haben bei Gestaltungs- und Renovierungsmaßnahmen freie Hand, solange die Bausubstanz unverändert bleibt. Grundsätzlich muss eine Wohnung bis auf allgemeine Abnutzungsspuren im gleichen Zustand wie beim Einzug an den Vermieter übergeben werden.
Deswegen muss stets das Einverständnis des Vermieters vorliegen, wenn Sie als Mieter weitergehende Renovierungsarbeiten vornehmen wollen. Bohrlöcher in der Wand gelten allerdings nicht als Veränderungen der Bausubstanz. Für einen neuen Teppich oder einen PVC-Boden sollte hingegen eine Einverständniserklärung des Vermieters vorliegen. Andernfalls kann es sein, dass der neue Bodenbelag beim Auszug wieder entfernt werden muss. Gleiches gilt, wenn eine Wand eingezogen werden soll oder neue Fliesen in Küche oder Bad verlegt werden.
Der Vermieter hat die Möglichkeit, sein Einverständnis daran zu knüpfen, dass beim Auszug die bauliche Veränderung wieder rückgängig gemacht wird. Außerdem kann er eine zusätzliche Kaution im Mietvertrag festlegen. In jedem Fall sollte die Abmachung schriftlich fixiert werden. Wer als Vermieter die Wohnung renoviert, hat keinen Anspruch darauf, dass sich der Mieter an den Kosten beteiligt. Das gilt auch dann, wenn die Renovierungsarbeiten wie neue energieeffiziente Fenster die Wohnung aufwerten.
Renovieren oder nicht renovieren – die Rechtslage beim Auszug
Es fällt in den Verantwortungsbereich des Vermieters, dass sich eine Wohnung bei Neubezug in einem einwandfreien Zustand befindet. Dennoch kommt es häufig vor, dass ausziehende Mieter zu Pinsel und Farbeimer greifen müssen. Grund dafür ist die Rechtsprechung bei sogenannten Schönheitsreparaturen. Durch eine Klausel im Mietvertrag kann der Eigentümer den Mieter beim Auszug dazu verpflichten, bestimmte Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Damit die Klausel gültig ist, muss gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs die Wohnung beim Einzug allerdings renoviert gewesen sein. Andernfalls wäre es möglich, dass ein Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand übergibt, als er sie beim Einzug vorgefunden hat.
Was muss in einer Wohnung nun renoviert werden, wenn Schönheitsreparaturen zu erledigen sind? Grundsätzlich versteht man darunter oberflächliche Malerarbeiten innerhalb der Wohnung. Diese umfassen:
- Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken
- Streichen von Böden, Rohren und Heizkörpern
- Streichen von Fensterrahmen von Innen- und Außentüren (nur von innen)
Es geht also in der Regel um das Streichen und Tapezieren der Wohnung. Hingegen sind Mieter beim Auszug nicht verpflichtet, Außenarbeiten zu leisten, Parkett und Dielen abzuschleifen oder gar einen neuen Teppichboden zu verlegen. Der Vermieter darf zwar nicht vertraglich vorschreiben, welche Farbe genau zum Streichen zu verwenden ist, in der Regel läuft es aber auf Weiß hinaus, weil die Gestaltung laut Rechtsprechung neutral sein muss.