Vermögenswirksame Leistungen: Arbeitgeberanteil

Vermögenswirksame Leistungen: Arbeitgeberanteil

Viele Arbeitnehmer nehmen vermögenswirksame Leistungen nicht in Anspruch. Dabei bezuschussen Arbeitgeber Anlageformen wie einen Bausparvertrag, eine Baukredit-Tilgung oder einen Fondssparplan mit bis zu 40 Euro pro Monat. Wenn Sie auf dieses Geldgeschenk verzichten, lassen Sie sich im Laufe Ihres Berufslebens eine stattliche Summe entgehen. Vor allem Geringverdiener profitieren von vermögenswirksamen Leistungen. Denn für sie gibt es zusätzlich Zuschüsse vom Staat.

Wem stehen vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber zu?

Vermögenswirksame Leistungen können Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende und Soldaten beantragen. Wer in Teilzeit arbeitet, bekommt die Leistungen vom Arbeitgeber anteilig gezahlt. Keine vermögenswirksamen Leistungen bekommen Rentner, Studenten, freie Mitarbeiter und Selbstständige. Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle antreten, wird Ihnen der Zuschuss in der Regel erst nach der Probezeit gewährt.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen?

Viele Arbeitnehmer fragen sich im Hinblick auf die vermögenswirksamen Leistungen, ob der Arbeitgeber in der Pflicht ist, sie ihnen auszuzahlen. Hat sich der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeits- oder Tarifvertrag dazu verpflichtet, dann stehen die vermögenswirksamen Leistungen auch jedem Angestellten zu. Andernfalls besteht kein rechtlicher Anspruch. Der Arbeitgeber entscheidet dann selbst, ob er die zusätzliche finanzielle Leistung gewährt.

Nähere Informationen darüber, ob Ihr Unternehmen vermögenswirksame Leistungen bezahlt, erhalten Sie bei Ihrem Vorgesetzten oder in der Personalabteilung. Auch über die Höhe können Sie sich dort informieren. Die Spannen zwischen den Branchen sind enorm.

Was tun, wenn man den Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen nicht erhält?

Falls Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen nicht unterstützt, können Sie ihn darum bitten, einen Teil Ihres Gehalts direkt an ein Anlageinstitut zu überweisen. Denn nur dann können Sie die Arbeitnehmersparzulage vom Staat in Anspruch nehmen, die im Übrigen an bestimmte Einkommensgrenzen und Anlageformen gebunden ist. Allerdings sollten Sie immer erst prüfen, ob sich eine solche Sparanlage ohne Arbeitgeberanteil überhaupt für Sie lohnt.

Wie lässt sich der Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen am besten investieren?

An sich bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, welche Anlageform bei einem Geldinstitut er für seine vermögenswirksamen Leistungen wählt. Allerdings hängt es von der gewählten Anlageform ab, ob zusätzlich die staatliche Förderung fließt. Diese gibt es nur für Aktienfondssparpläne, Bausparverträge oder für die Tilgung eines Baukredits. Zwar lassen sich auch Banksparpläne oder Riester-Renten mit vermögenswirksamen Leistungen abschließen, allerdings gewährt der Staat dafür keine Zuschüsse.

Wie funktioniert das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen?

Der Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen wird nicht direkt Ihnen als Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Laufzeit eines VL-Sparvertrags beträgt 6 Jahre. Nach der letzten Rate folgt noch ein Jahr Wartezeit. Erst nach 7 Jahren also können Sie frei über den Zuschuss Ihres Arbeitgebers verfügen.

Wenn Sie sich für eine bestimmte Anlageform entschieden haben, leiten Sie eine Kopie des Vertrages direkt an Ihren Arbeitgeber weiter. Dieser überweist die vermögenswirksame Leistung dann direkt ans Geldinstitut. Falls es sich um den aufgestockten Arbeitnehmeranteil handelt, wird dieser gleich vom Gehalt abgezogen.

Vermögenswirksame Leistungen bei Arbeitgeberwechsel

Wechseln Sie den Arbeitgeber, können Sie die vermögenswirksamen Leistungen problemlos mitnehmen. Allerdings ist der neue Arbeitgeber nicht unbedingt dazu verpflichtet, den Zuschuss ebenfalls zu gewähren. Ob und in welchem Rahmen der neue Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt, sollten Sie daher bereits im Vorstellungsgespräch klären.

Grundsätzlich ist der neue Arbeitgeber nur zu einem Zuschuss in Höhe des im Tarifvertrag vereinbarten Betrags verpflichtet. Ist er nicht an einen Tarifvertrag gebunden, sind die Zahlungen freiwillig. Daraus ergeben sich bei einem Arbeitgeberwechsel für die vermögenswirksamen Leistungen folgende Szenarien:

  • Der Vertrag läuft weiter wie bisher. Ihr neuer Arbeitgeber zahlt ebenfalls einen Zuschuss von 40 Euro.
  • Ihr neuer Arbeitgeber zahlt weniger als 40 Euro. Dann entscheiden Sie, ob Sie den restlichen Betrag selbst drauflegen wollen.
  • Ihr Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den vermögenswirksamen Leistungen: In diesem Fall können Sie als Arbeitnehmer den bestehenden Vertrag weiterlaufen lassen und den Betrag aus eigener Tasche aufstocken.

Darauf verzichten sollte niemand

Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer auf die vermögenswirksamen Leistungen nicht verzichten. Investieren Sie Ihr gesamtes Berufsleben über beispielsweise in einen Aktienfondsparplan, können Sie sich auf diese Weise ein nettes Finanzpolster für die Rente aufbauen. Arbeitnehmer, die nicht von ihrem Arbeitgeber unterstützt werden, erhalten innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen immerhin die Arbeitnehmersparzulage. Gar nicht so selten übernehmen Arbeitgeber den Sparbetrag auch ganz. Dann profitiert der Arbeitnehmer am meisten.