Eine aufregende Erfahrung, bessere Berufsaussichten, familiäre Gründe – viele Argumente sprechen dafür, Deutschland zu verlassen und im Ausland zu arbeiten. Also einfach Koffer packen und los? Ganz so einfach ist es in vielen Fällen nicht und ohne Vorbereitung sollte niemand seine Zelte abbrechen. Welche Aufenthaltsbestimmungen gelten für das Zielland? Ist mir ein Arbeitsplatz sicher und wie ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt? Das sind wichtige Fragen, mit denen man sich im Vorfeld auseinandersetzen sollte.
Von Lissabon bis Sofia – Arbeiten im EU-Ausland
Wer außerhalb Deutschlands in einem EU-Staat arbeiten will, kann dies nahezu ohne Einschränkungen tun. Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gehört zu den vertraglich verankerten Grundrechten in der Europäischen Union. Konkret heißt das, dass ein EU-Bürger
- in einem anderen EU-Land ohne Arbeitserlaubnis arbeiten kann,
- ohne Beschränkungen Arbeit suchen kann
- und beim Zugang zum Arbeitsmarkt, der steuerlichen Behandlung sowie den Sozialleistungen so behandelt wird wie ein Inländer
Allerdings sollte man auch innerhalb von EU-Staaten beachten, wie lange der Aufenthalt dauert. Ab 3 Monaten ist in der EU von einem Daueraufenthalt die Rede und mit einem solchen haben Sie als Arbeitnehmer bestimmte Formalitäten zu berücksichtigen. So hat das Gastland das Recht, Sie aufzufordern, bei den Behörden ihren Wohnsitz anzumelden und einen Arbeitsnachweis vorzulegen. Bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten ist dies nicht nötig.
Hinweis: Bei Ausbildungsanforderungen, Bildungswegen und Studienabschlüssen weisen EU-Staaten unterschiedliche Regelungen auf. So gibt es beispielsweise in Frankreich nicht das Berufsbild der Erzieherin, wie wir es in Deutschland kennen. An der französischen Vorschule, der école maternelle, die Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren besuchen, arbeiten ausgebildete Lehrer mit Hochschulabschluss.
Arbeiten in der Schweiz und in Norwegen
Sowohl die Schweiz als auch Norwegen sind keine Mitglieder der Europäischen Union. Dennoch genießen Unionsbürger in diesen Staaten weitgehende Personenfreizügigkeit. Grundlage dafür sind die Verträge zwischen der EU und der Europäischen Freihandelskommission (EFTA), zu der neben der Schweiz und Norwegen auch Liechtenstein und Island gehören. Auch in der Schweiz ist für die Aufenthaltsbestimmungen entscheidend, wie lange man sich im Land aufhält. Bei längeren Aufenthalten müssen Sie als EU-Bürger bei der Behörde ihres Wohnortes für eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem einen Mietvertrag, ein Passfoto und einen Arbeitsvertrag vorlegen.
Für alle EU- oder EFTA-Bürger, die länger als 3 Monate arbeiten, vergibt die Schweiz Aufenthaltsbewilligungen.
- Kurzaufenthaltsbewilligung (Kategorie L): Auf die Dauer von 3 bis 12 Monaten beschränkt. Wird bei befristeten Arbeitsverträgen vergeben.
- Aufenthaltsbewilligung (Kategorie B): Die Gültigkeitsdauer beträgt 5 Jahre. Die Bewilligung wird an EU-Bürger mit unbefristetem bzw. mindestens 12 Monate dauerndem Arbeitsverhältnis ausgestellt.
- Niederlassungsbewilligung (Kategorie C): Wird nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt an deutsche Staatsbürger vergeben.
Versicherungen, soziale Sicherungssysteme und Steuern im Ausland
Kranken- und Sozialversicherung hängen in der EU vom Wohnort und dem beruflichen Status ab. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie im EU-Ausland leben und arbeiten, gelten die Bestimmungen, Beitragssätze und Leistungen des Aufenthaltslandes. Dabei sind die Regelungen innerhalb Europas nicht harmonisiert. Deswegen ist es wichtig, sich über Formalitäten, Beitragssätze und Fristen im jeweiligen Aufenthaltsland zu informieren. Innerhalb der EU ist geregelt, dass Versicherungszeiten im Ausland beim Rentenanspruch berücksichtigt werden.
Wer von seinem Arbeitgeber für eine Dauer von weniger als 2 Jahren ins EU-Ausland entsendet wurde, um dort bestimmte Projekte zu begleiten, bleibt dagegen weiterhin Mitglied der deutschen Sozialversicherung.