Rente vom Chef: Die betriebliche Altersvorsorge

Rente vom Chef: Die betriebliche Altersvorsorge

Seit dem Jahr 2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitgeber ist bei älteren Verträgen nicht verpflichtet, selbst etwas einzuzahlen, er kann es aber tun. Er muss dem Arbeitnehmer aber ermöglichen, Teile des Lohns oder Gehalts als Beiträge zur Betriebsrente zu verwenden. Das Recht auf Entgeltumwandlung steht Arbeitnehmern mit unbefristeter Festanstellung zu sowie Teilzeitkräften, Minijobbern und Angestellten mit befristeten Verträgen. Voraussetzung ist jeweils, dass sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Welche Vorteile hat eine betriebliche Altersvorsorge?

Arbeitnehmer können jährlich maximal 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung West (GVR West) oder bis 7.800 Euro in der betrieblichen Altersvorsorge anlegen. Der Höchstbetrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf 3.504 Euro jährlich, entsprechend 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. Der Vorteil: Arbeitnehmer sorgen fürs Alter vor und sparen dabei Steuern. Arbeitgeber können durch eine attraktive Betriebsrente Mitarbeiter – insbesondere gesuchte Fachkräfte – langfristig an sich binden. Daher legt mancher Arbeitgeber noch extra etwas dazu. Zudem sparen Arbeitgeber dadurch in der Regel Lohnnebenkosten ein.

Zusätzlich hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) folgende Änderungen beschlossen: Im Rahmen einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, pauschal 15 Prozent des umgewandelten Beitrags zusätzlich als Zuschuss zu leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für alle neuen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung ab 1. Januar 2019. Bestehende Vereinbarungen müssen ab 1. Januar 2022 bezuschusst werden. Die Zuschusspflicht gilt in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Tarifvertragliche Regelungen müssen beachtet werden.

Die fünf Formen der betrieblichen Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge kann auf fünf verschiedenen Wegen durchgeführt werden. Für welche Form sich das Unternehmen entscheidet, hängt oft von dessen Alter, der Größe und meist auch von der Branchenzugehörigkeit ab. Meist regelt ein bestehender Tarifvertrag die Konditionen für Betriebsrenten:

  • Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt bei einem Versicherungsunternehmen eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten seines Arbeitnehmers ab.
  • Pensionskasse: Der Arbeitgeber schließt bei der Pensionskasse eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer ab. Bei der Pensionskasse handelt es sich um ein eigenständiges Unternehmen, das von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird.
  • Pensionsfonds: Pensionsfonds sind ebenfalls selbstständige Vorsorgeeinrichtungen. Anders als Direktversicherungen oder Pensionskassen haben die Fonds aber größere Freiheiten bei der Wahl der Geldanlage. Sie können zum Beispiel auch stärker in Aktien investieren. Dadurch steigt die Chance auf höhere Rendite, allerdings auch das Risiko.
  • Direktzusage/Pensionszusage: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, seinem Arbeitnehmer im Rentenalter eine Betriebsrente zu zahlen. Da diese aus dem Betriebsvermögen finanziert wird, muss der Arbeitgeber zuvor in der Bilanz Pensionsrückstellungen bilden.
  • Unterstützungskasse: Sie ist die älteste Form der betrieblichen Altersvorsorge. Getragen wird sie von einem oder mehreren Arbeitgebern, ihre Rechtsform ist üblicherweise ein eingetragener Verein. Die Unterstützungskasse ist hinsichtlich der Anlage ihres Vermögens relativ frei.

Bei einem Arbeitgeberwechsel bleiben die bisher erreichten Ansprüche auf die Betriebsrente bestehen. Mit Ausnahme der Einzahlungen in eine Unterstützungskasse können die geleisteten Beiträge auch mitgenommen und in die neue betriebliche Altersvorsorge überführt werden.

Wussten Sie, dass …
… es 2021 etwa 16,5 Millionen Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland gab?“
(Quelle: GDV, 2023)

Für wen lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge?

Grundsätzlich dient die betriebliche Vorsorge allen Arbeitnehmern. Während der Ansparphase mindern zum Beispiel die Beiträge entsprechend das zu versteuernde Jahreseinkommen. Ergo zahlt man durch die Gehaltsumwandlung weniger Steuern. Allerdings entfallen die Steuerlast sowie die Befreiung von Sozialabgaben nicht komplett, sondern sind in der Auszahlungsphase nachzuholen.

Die Betriebsrente wird erst mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ausgezahlt, entweder als monatliche Rente oder als einmalige Kapitalleistung. Bei Auszahlung muss sie allerdings versteuert werden. Gesetzlich Versicherte zahlen zudem den vollen Beitrag zur Krankenversicherung von derzeit 14,6 Prozent (ohne Zusatzbeiträge der Krankenkassen, Stand: 2023). Und da insgesamt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde, fällt auch die eigentliche Altersrente geringer aus.

Die betriebliche Altersvorsorge ist Teil der sozialen Absicherung in Deutschland, sie ergänzt die gesetzliche und die private Altersabsicherung. Ob sich die Betriebsrente im Einzelfall tatsächlich lohnt, sollte man vor Abschluss genau durchrechnen. Eines ist aber sicher: Die eingezahlten Beiträge sind auch im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers über den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) geschützt.