Seit dem 1. 8. 2001 ist es gültig: das „Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft“, kurz: LPartG. Die Aufregung über die „Homo-Ehe“ hat sich mittlerweile gelegt. 2010 lebten in Deutschland bereits rund 23.000 gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2013 waren es schon 35.000 Paare. Das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde in der Zwischenzeit mehrfach überarbeitet. Dadurch hat sich auch die rechtliche Stellung der eingetragenen Partnerschaft immer mehr der Ehe angeglichen, zum Beispiel bei der Wahl eines Familiennamens.
Rechte und Pflichten
Die Leitvorstellungen der Lebenspartnerschaft von Frau und Frau oder Mann und Mann unterscheiden sich kaum von denen einer Ehe zwischen Mann und Frau. Dem Grundsatz nach sind die beiden Personen, die sich zur „partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft“ verbinden, „einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.“ Kurzum: „Sie tragen füreinander Verantwortung“ (§2 LPartG). Daraus leiten sich konkrete Rechten und Pflichten ab. Hier einige von ihnen:
Unterhaltspflichten
Eingetragene Lebenspartner müssen füreinander und für den Unterhalt der Lebensgemeinschaft sorgen. Dazu bringen sie ihre Arbeit, ihr Vermögen oder beides ein. Die Unterhaltspflicht umfasst zum einen grundsätzliche Bedürfnisse wie die Kosten für die gemeinsame Wohnung, für den Haushalt, für Essen und Getränke. Zu ihr gehört aber auch eine gemeinschaftliche Aufteilung der Haushaltspflichten, Unterstützung bei persönlichen Krisen oder Pflege im Krankheitsfall.
Vermögensrecht/Güterrecht
Grundsätzlich geht man heute bei Lebenspartnerschaften davon aus, dass es sich um eine Zugewinngemeinschaft handelt. Das bedeutet, dass alle Vermögenswerte (und Schulden), die jemand mit in die Partnerschaft bringt, auch bei ihm verbleiben. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wird, gehören neue erworbene Vermögenswerte (und Schulden) beiden gemeinsam. Durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag kann aber auch eine Trennung der Güter vereinbart werden.
Erbrecht/Erbschaftssteuer
Bei der Frage „Wer erbt was“ gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass die beiden Lebenspartner bei Gütertrennung mindestens ein Viertel, bei einer Gütergemeinschaft mindestens die Hälfte des Nachlasses erben können. Eingetragene Lebenspartner können zudem wie Eheleute ein sogenanntes Berliner Testament aufsetzen und sich gegenseitig zu Alleinerben im Todesfall des anderen erklären.
Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer werden eingetragene Lebenspartner mittlerweile wie Eheleute betrachtet. Das bedeutet: Der hinterbliebene Lebenspartner darf bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben.
Ehegatten-Splitting
Seit 2013 sind gleichgeschlechtliche Paare Eheleuten auch in puncto Einkommensteuer gleichgestellt. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass bestimmte Teile des Einkommensteuerrechts verfassungswidrig waren. Das betraf insbesondere das sogenannte Ehegatten-Splitting bei Allein- oder Hauptverdienern. Nun können auch eingetragene Lebenspartner von den steuerlichen Vorteilen profitieren.
Besonderheiten im Adoptionsrecht
Eingetragene Lebenspartner dürfen nicht wie Eheleute gemeinschaftlich ein (fremdes) Kind adoptieren, sondern müssen dies einzeln und nacheinander tun. Die seit 2014 gesetzlich geregelte Sukzessivadoption darf aber während eines gemeinsamen Termins vollzogen werden. Unabhängig davon bestand schon vorher das Recht auf Stiefkindadoption, bei der das leibliche Kind des Lebenspartners adoptiert wird.
Voraussetzungen für eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
Die Zeremonie wird wie eine Trauung von Mann und Frau in der Regel von einem Standesbeamten vollzogen, in Bayern darf es auch ein Notar sein. Zu den Voraussetzungen, die die gleichgeschlechtlichen Partner erfüllen müssen, gehören:
- Beide sind volljährig.
- Beide sind geschäftsfähig.
- Beide sind nicht anderweitig verheiratet oder „verpartnert“.
- Beide sind nicht eng miteinander blutsverwandt.
- Beide meinen es ernst mit dem Schritt in die Partnerschaft.
Bei der Frage, wie der Tag der Partnerschaftsschließung gestaltet und gefeiert wird, bestehen ebenfalls kaum noch Unterschiede zu traditionellen Eheschließungen: Dekoration, Musik, Kleidung, Ringe – erlaubt ist, was gefällt. Eine kirchliche Trauung ist zwar (noch) nicht möglich, viele evangelische Gemeinden zeigen sich aber mittlerweile offen für Segnungen des „verpartnerten“ Paares.