Der Rundfunkbeitrag: Ein Beitrag für alle

Der Rundfunkbeitrag: Ein Beitrag für alle

Mit dem Rundfunkbeitrag, früher GEZ-Gebühr genannt, werden das Programm sowie die Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender finanziert. Dazu zählen ARD, ZDF, Deutschlandradio und gemeinsame Spartensender wie Phoenix, Arte oder KiKa. Die gesetzliche Grundlage für den Beitrag ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Rundfunkbeitrag wird seit dem 1. Januar 2013 vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit Sitz in Köln verwaltet.

Wie hoch ist der Beitrag?

Der Beitrag beträgt 17,50 Euro im Monat (Stand 2016) und kann vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2013 unterscheidet der Beitragsservice nicht mehr nach Art und Anzahl der Geräte, mit denen Sie das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender nutzen können. Es gilt: eine Wohnung, ein Beitrag.

Leben Sie in einer Studenten-WG oder mit Ihrem Partner zusammen, fällt nur noch ein Beitrag pro Wohnung an. Ein Bewohner meldet sich an und bezahlt den Beitrag in Höhe von 17,50 Euro. Der andere oder die anderen Mitbewohner teilen dem Beitragsservice mit, dass sie über den anderen Bewohner angemeldet sind und sind so von der Zahlung befreit. Das Gleiche gilt für Familien, wenn ein volljähriges Kind mit eigenem Einkommen noch zu Hause wohnt. Der Beitrag umfasst auch alle privat genutzten Kraftfahrzeuge, zum Beispiel Ihr Auto.

Um sich beim Beitragsservice anzumelden, füllen Sie das Online-Formular auf www.rundfunkbeitrag.de aus oder schicken es ausgedruckt per Post nach Köln. Sie können auf der Website auch Ihre Adresse, Ihre Kontoverbindung und Ihren Namen ändern. Wollen Sie sich vom Beitragsservice abmelden oder sich befreien lassen, erledigen Sie dies schriftlich. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Website.

Sonderfall Studentenwohnheim

Zimmer in einem Studentenwohnheim gelten als eigenständige Wohnung, wenn sie von einem allgemein zugänglichen Flur erreichbar sind – unabhängig davon, ob sie ein eigenes Bad und eine eigene Küche haben. Sie zahlen in diesem Fall den Beitrag alleine. Anders sieht es aus, wenn Sie innerhalb des Wohnheims in einer WG wohnen. Ihr Zimmer ist nicht von einem allgemein zugänglichen Flur zu erreichen, sondern liegt hinter einer eigenen Wohnungstür, für die alle WG-Bewohner einen Schlüssel besitzen? In diesem Fall fällt der Beitrag pro Wohnheim-WG nur einmal an und nicht für jeden einzelnen Bewohner.

Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Einige Personengruppen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen oder erhalten eine Ermäßigung. Das ist für folgende Personen der Fall:

  • Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld
  • Empfänger von staatlichen Sozialleistungen
  • Menschen mit Behinderung

Studenten und Auszubildende

Wenn Sie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten und nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dafür ist ein entsprechender Nachweis nötig. Die Befreiung gilt auch für Ihren Ehepartner oder einen eingetragenen Lebenspartner, nicht aber für WG-Mitbewohner.

Empfänger von staatlichen Sozialleistungen

Empfänger bestimmter staatlicher Sozialleistungen können sich ebenfalls befreien lassen. Das gilt unter anderem für:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld
  • Sozialhilfe
  • Grundsicherung im Alter
  • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Für die Befreiung stellen Sie einen Antrag und legen einen Nachweis der entsprechenden Behörde bei. Haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen, Ihre Einkünfte liegen aber um weniger als 17,50 Euro über der Bedarfsgrenze, können Sie sich als besonderer Härtefall von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Dafür benötigen Sie ebenfalls einen Nachweis, zum Beispiel einen ablehnenden Bescheid der Sozialbehörde, aus dem hervorgeht, um wie viel Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten.

Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung, die das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis haben, zahlen einen reduzierten Beitrag von monatlich 5,83 Euro (Stand 2016). Wer staatliche Sozialleistungen erhält – dazu zählt neben den im vorherigen Abschnitt erwähnten Leistungen auch die Blindenhilfe – kann sich komplett von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Taubblinde und Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des Paragrafen 27 e des Bundesversorgungsgesetzes sind ebenfalls von der Zahlung befreit.