Das Schüler-BAföG

Das Schüler-BAföG

Studenten werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Das ist allgemein bekannt. Doch gilt das auch für Schüler? Es ist zwar nicht die Regel, aber außerhalb von Universitäten und Fachhochschulen besteht ebenso die Möglichkeit, Leistungen vom BAföG-Amt zu erhalten. In diesen Fällen ist häufig vom „Schüler-BAföG“ die Rede. Denn das Gesetz wurde keineswegs nur für Universitäten und Fachhochschulen geschrieben. Ob Sie als Schüler Aussicht auf Förderleistungen haben, hängt zum einen vom Einkommen Ihrer Eltern und zum anderen von Ihrer Ausbildungsstätte, Ihrem Alter und Ihrem Wohnort ab.

 

Welche Schulformen werden nach dem BAföG gefördert?

Schule ist nicht gleich Schule. Unter diesen Begriff fallen in Deutschland ganz unterschiedliche Bildungseinrichtungen. Gymnasien, Real-, Haupt- und Gesamtschulen sind Beispiele für allgemeinbildende Schulen. Darüber hinaus gibt es Einrichtungen mit berufsqualifizierenden Abschlüssen. Im § 2 des BAföG ist das „Ausbildungsstättenprinzip“ festgelegt, das besagt, dass sowohl allgemeine als auch berufsbildende Schulen förderungsfähig sind.

  1. Gymnasium, Realschule, Hauptschule und (integrierte) Gesamtschule (ab Klasse 10) als weiterführende allgemeinbildende Schulen
  2. Berufsfachschulen, die keine Berufsausbildung voraussetzen (ab Klasse 10) – dazu gehört beispielsweise das Berufsvorbereitungsjahr
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, für deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird
  4. Fachschulklassen, für die keine Berufsausbildung vorausgesetzt ist, wenn sie in mindestens zwei Jahren einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  5. Fach- und Fachoberschulklassen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung ist
  6. Hochschulen
  7. Höhere Fachschulen und Akademien
  8. Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien sowie Kollegs- und Berufsaufbauschulen.

Wann die Wohnsituation über das Schüler-BAföG entscheidet

Im BAföG werden Fach- und Fachoberschulkassen sowie Berufsschulen danach unterschieden, ob diese einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln bzw. ob eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für den Besuch ist. Diese Unterscheidung kommt vor allem im Hinblick auf die Wohnsituation zum Tragen. Denn Schulen, die unter die ersten drei der oben genannten Punkte fallen, sind nur dann förderungsfähig, wenn Sie als Schüler nicht mehr im Haushalt Ihrer Eltern wohnen.

Wann die Wohnsituation über das Schüler-BAföG entscheidet

Angenommen, Sie besuchen die 11. Klasse und Ihre Eltern sind damit einverstanden, dass Sie bereits vor dem Abitur ausziehen. Möglicherweise bezuschussen Ihre Eltern und Großeltern Ihre erste eigene Wohnung und Sie verdienen noch etwas Geld dazu. Dann haben Sie aber nicht zwangsläufig Anspruch auf Schüler-BAföG. Maßgeblich sind die Beweggründe, einen eigenen Haushalt zu führen. Eine Förderung nach dem BAföG steht Ihnen nur in diesen Fällen zu:

  • Der Schulweg nimmt an mindestens 3 Wochentagen mehr als 2 Stunden für Hin- und Rückweg in Anspruch
  • Sie haben geheiratet bzw. eine Scheidung hinter sich gebracht
  • Sie haben eigene Kinder, die Sie im eigenen Haushalt betreuen

Schulen bzw. Hochschulen, die unter die Punkte 4 bis 8 fallen, können auch dann nach dem BAföG gefördert werden, wenn Sie im Haushalt Ihrer Eltern wohnen.

Das Schüler-BAföG als Vollzuschuss

Ähnlich wie beim Studenten-BAföG werden das eigene Einkommen sowie das Einkommen der Eltern bei der Berechnung der Beitragshöhe berücksichtigt. Auch die Freibeträge sind dabei einheitlich gestaltet. Allerdings erhalten Sie den Förderbetrag beim Schüler-BAföG als Vollzuschuss. Der Empfänger muss also kein Geld zurückzahlen.

Ausnahmen bilden hier die Besuche von höheren Fachschulen und Akademien. Hier wird ebenso wie bei Hochschulen nur die Hälfte als Zuschuss ausgezahlt, die andere Hälfte dagegen als zinsfreies Darlehen. Der Höchstsatz variiert je nachdem, ob Sie einen eigenen Haushalt führen und welche Ausbildungsstätte Sie besuchen. Auf den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen liegt der Höchstsatz (ab Oktober 2016) bei 590 Euro.