Schwanger in der Ausbildung: Was jetzt?

Schwanger in der Ausbildung: Was jetzt?

Wird man in der Ausbildung schwanger, muss das nicht gleich das Aus für das Berufsleben bedeuten. Viele junge Mütter – und auch Väter – haben Sorge, Kind und Ausbildung nicht unter einen Hut zu bekommen. Für die familiäre und berufliche Zukunft ist es aber wichtig, eine Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen. Ohne Ausbildung verschlechtern sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich. Die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, die einen interessiert, rückt in weite Ferne. Wer schwanger während der Ausbildung wird, muss den Kopf nicht in den Sand stecken. Schwangere Auszubildende haben zum einen Rechte, die sie schützen. Zum anderen gibt es inzwischen immer mehr Möglichkeiten, seine Ausbildung trotzdem fortzusetzen.

 

Schwanger die Ausbildung gar nicht erst beginnen?

Gerade den Traumausbildungsplatz gefunden, und nun erfahren Sie vom Frauenarzt, dass Sie schwanger sind? Klingt erst einmal nach mehr Sorgen als Freude über den Nachwuchs. Doch rechtlich gesehen müssen Frauen keine Bedenken haben. Der Gesetzgeber schützt die werdende Mutter.

Wer während der Ausbildungsplatzsuche erfährt, dass er schwanger ist, muss den Betrieb über seine besonderen Umstände nicht informieren. Sogar, wenn während des Vorstellungsgesprächs oder bei der Vertragsunterzeichnung nach einer möglichen Schwangerschaft gefragt wird. Eine Ausnahme gibt es: Wenn die Ausbildung für Schwangere durch schwere körperliche Arbeit oder Gefahren nicht geeignet ist, darf der Betrieb gegen den Vertrag vorgehen.

Tipp: Das Gespräch mit den Verantwortlichen im Betrieb muss nicht immer negativ ausfallen. Wenn die Ausbildung beispielsweise noch nicht begonnen hat, räumen Unternehmen ihren schwangeren Auszubildenden etwa bisweilen ein, diese erst ein Jahr später anzutreten.

Wer während der Ausbildung schwanger wird, ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb darüber zu informieren, aber es kommt der Zeitpunkt, wo es ratsam ist. Schwangere genießen einen besonderen Schutz, auf den sie zum Wohle ihres ungeborenen Kindes und ihrer eigenen Gesundheit nicht verzichten sollten. Einige Frauen informieren ihren Betrieb nach dem dritten Monat, weil dann aus frauenärztlicher Sicht die kritische Zeit der Schwangerschaft vorbei ist. Am besten geschieht dies schriftlich. Sobald der Betrieb über die Schwangerschaft Bescheid weiß, gilt der Mutterschutz für die Auszubildende. Bestimmte Arbeiten dürfen nicht mehr ausgeübt werden. Es gilt außerdem ein besonderer Arbeits- und Kündigungsschutz.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann eine Bestätigung über die Schwangerschaft und die Information zum voraussichtlichen Geburtstermin von einem Arzt oder einer Hebamme verlangen. Die benötigt er nicht zuletzt, um die Mutterschutzfristen zu errechnen. Allerdings muss er die Kosten dafür selber tragen.

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Wenn Auszubildende schwanger in der Ausbildung sind, darf ihnen während der Schwangerschaft sowie in den 4 Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für die Probezeit. Allerdings muss der Ausbildungsbetrieb wissen, dass eine Schwangerschaft vorliegt. Falls eine Kündigung vorliegt, muss innerhalb von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden; dann verliert die Kündigung ihre Gültigkeit.

Mutterschutzbestimmungen

Für Frauen, die in der Ausbildung schwanger sind, gelten die gleichen Mutterschutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz wie für andere schwangere Arbeitnehmerinnen. Ausbildungsbetriebe müssen sich daran halten, wenn sie von der Schwangerschaft erfahren.

Vorsorgeuntersuchungen

Wer schwanger in der Ausbildung ist, muss wie jede andere Schwangere regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen. Der Arbeitgeber muss seine Auszubildende dafür freistellen. Die Fehlzeiten müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden.

Arbeitszeit

Mehrarbeit, Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind für Schwangere sowie während der Stillzeit verboten. Wer unter 18 Jahre alt ist, darf täglich nicht mehr als 8 Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Bei über 18-Jährigen ist bei 8,5 Stunden und 90 Stunden in der Doppelwoche Schluss.

Beschäftigungsverbote

Alle Arbeiten, die der Schwangeren in der Ausbildung Unwohlsein hervorrufen, muss sie nicht ausführen. Allerdings muss ein Attest vom Arzt vorliegen. Folgende Tätigkeiten sind für schwangere Auszubildende generell ausgeschlossen:

  • Ab dem 6. Monat darf die Auszubildende nicht länger als 4 Stunden stehen.
  • Arbeiten, bei denen sich gestreckt, gehockt oder gebückt werden muss.
  • Arbeiten, bei denen die Auszubildende Strahlen, Dämpfe, Gase oder Staub ausgesetzt ist.
  • Arbeiten, bei denen sie übermäßig viel Hitze, Kälte, Nässe, Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt ist.
  • Das Betätigen von Geräten und Maschinen mit den Füßen.
  • Keine Übernahme von Akkord- und Fließbandarbeit (gilt auch für Stillende).

Mutterschutzfristen

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist die Auszubildende befreit von der Arbeit. In den 6 Wochen davor darf sie aber arbeiten, wenn sie möchte.

Stillpausen

Der Arbeitgeber muss für das Stillen freie Zeit während der Arbeitszeit einräumen. Bei einem 8-Stunden-Tag mindestens 60 Minuten oder zwei Mal 30 Minuten pro Tag. Bei mehr als 8 Stunden 90 Minuten oder zweimal 45 Minuten. Die Stillzeiten müssen nicht vor- oder nachgearbeitet werden.

Finanzielle Hilfe

Wenn Frauen in der Ausbildung schwanger werden, sind weiterhin ihre Eltern für sie unterhaltspflichtig. Hinzu kommen staatliche Hilfen:

  • Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschutzes gezahlt – 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Die Höhe richtet sich nach der durchschnittlichen Vergütung während der Ausbildung. Bei Ausbildungsgehältern unter 385 Euro pro Monat muss lediglich ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Bei höheren Gehältern zahlt der Ausbildungsbetrieb etwas zum Mutterschaftsgeld dazu.
  • Kindergeld von 250 Euro pro Monat.

Elternzeit während der Ausbildung

Mütter und Väter können sich für die Betreuung und Erziehung ihres Nachwuchses ganz oder teilweise eine Auszeit von der Arbeit nehmen – das gilt auch für Auszubildende. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Beide Elternteile können die Zeiten unter sich aufteilen. Dabei müssen die Zeiträume nicht am Stück genommen werden.

Während der Elternzeit darf Auszubildenden nicht gekündigt werden. Allerdings fällt die Ausbildungsvergütung in dieser Zeit auch weg. Wichtig für Eltern in Ausbildung ist, dass die Elternzeit nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Das Ausbildungsverhältnis ruht währenddessen.

Wie geht es nach der Ausbildung weiter?

Jedes Ausbildungsverhältnis ist befristet und endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder mit dem Zeitpunkt, der im Ausbildungsvertrag festgelegt ist. Daran ändert auch die Schwangerschaft nichts. Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht. Wurde allerdings schon von vornherein ein festes Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung vereinbart, dann besteht der Anspruch darauf weiterhin. Allerdings verlängert sich die Ausbildung um die jeweiligen Schutzfristen oder, wenn die Abschlussprüfung aufgrund der Schwangerschaft nicht absolviert werden kann. Wer während der Ausbildung schwanger ist und deshalb häufiger krankheitsbedingt ausfällt, kann auch bei der zuständigen Stelle eine Verlängerung der Ausbildung beantragen.