Urlaubssemester: Das Studium pausieren

Urlaubssemester: Das Studium pausieren

Krankheit, Schwangerschaft oder ein Praktikum – es gibt viele Gründe für eine Studienunterbrechung. Damit Sie anschließend ohne Nachteile weiterstudieren können, sollten Sie ein Urlaubssemester beantragen. Der Vorteil: Sie behalten Ihren Studienplatz und gelten weiterhin als Studierende/r. Es gibt dabei aber auch einiges zu beachten.

Studentenstatus bleibt mit Einschränkungen bestehen

Bei einem Urlaubssemester unterbrechen Sie Ihr Studium für ein Semester, bleiben aber immatrikuliert. Sie verlieren Ihren Studienplatz nicht, wie das bei einer Exmatrikulation der Fall wäre. Ihr Studierendenstatus bleibt mit Einschränkungen erhalten. Sind Sie in der studentischen Krankenversicherung versichert, bleibt diese während des Urlaubssemesters bestehen. Sie zahlen meist nicht den gesamten Semesterbeitrag, haben aber an vielen Hochschulen die Möglichkeit, auf Wunsch trotzdem ein Semesterticket zu erhalten, wenn die Hochschule ein solches ausgibt. Auch Kindergeld erhalten Ihre Eltern noch in den meisten Fällen für Sie.

Die Beurlaubung vom Studium kann auch Nachteile für Sie haben. Sie können währenddessen nicht als Werkstudent arbeiten. Zudem erhalten Sie in dieser Zeit kein BAföG. Allerdings können Sie gesondert Auslands-BAföG beantragen, wenn Sie ein Auslandssemester absolvieren. An vielen Hochschulen können Sie während des Urlaubssemesters nicht an Seminaren teilnehmen oder Prüfungen ablegen. Wiederholungsklausuren sind manchmal möglich, Erstprüfungen normalerweise nicht.

Offizielle Beurlaubung meist sinnvoll

Doch warum sollte man überhaupt ein Urlaubssemester beantragen? Kann man nicht einfach ein Semester aussetzen, ohne die Hochschule darüber zu informieren? Gerade, wenn Sie BAföG erhalten, ist das Urlaubssemester die bessere Option. Ein Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester, sondern nur als Hochschulsemester. Es hat dadurch keine Auswirkung darauf, ob Sie Ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen oder nicht, denn dafür zählen nur die Fachsemester. Da die BAföG-Förderung nach der Regelstudienzeit endet, verhindern Sie mit einem Urlaubssemester, dass Ihre Studienfinanzierung gefährdet wird.

Einfach mal so ein Semester blau zu machen, ist jedoch mit einem Urlaubssemester nicht möglich. Um nämlich eines zu beantragen, müssen Sie einen triftigen Grund vorbringen. Zudem benötigen Sie entsprechende Nachweise. Die anerkannten Gründe für eine Studienunterbrechung variieren je nach Hochschule. Dazu gehören:

  • Praktika
  • Auslandsaufenthalte
  • Erwerbstätigkeit, um das Studium zu finanzieren
  • Schwangerschaft
  • Kindererziehung
  • Krankheit
  • Pflege von Angehörigen
  • Mitarbeit in studentischen Gremien

Ein Urlaubssemester dauert normalerweise ein ganzes Semester. Einige Hochschulen erlauben sogar die Verlängerung um ein weiteres Semester. Danach ist aber meist Schluss. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihr Studium unterbrechen, um ein Kind zu erziehen. In diesem Fall dürfen Sie auch länger pausieren. Normalerweise können Sie das Urlaubssemester nicht gleich im ersten Semester nehmen. Jedoch sind auch hier Ausnahmen möglich – zum Beispiel dann, wenn Sie erkranken oder einen Unfall haben.

Urlaubssemester rechtzeitig beantragen

Bevor Sie das Urlaubssemester beantragen, sollten Sie sich in der Studienordnung darüber informieren. Die Bedingungen dafür unterscheiden sich von Hochschule zu Hochschule. Die Unterbrechung beantragen Sie schriftlich und reichen zusätzlich die entsprechenden Nachweise ein. Zumeist ist dafür das Studierendensekretariat zuständig. Beachten Sie, dass es für den Antrag normalerweise Fristen gibt, zum Beispiel die Rückmeldefrist für das nächste Semester. In einigen Fällen, zum Beispiel bei einer plötzlichen Erkrankung, können Sie den Antrag auch in den ersten Wochen des Semesters nachreichen.

Während des Urlaubssemesters haben Sie keinen Anspruch auf BAföG-Zahlungen. Daher sollten Sie unbedingt das BAföG-Amt über die Unterbrechung informieren. Tun Sie dies nicht, erhalten Sie die Förderung unberechtigt. Kommt dies heraus, fordert das Amt die geleisteten Zahlungen für diesen Zeitraum zurück.