Steuererklärung als Student – ja oder nein? Viele Studenten verdienen nichts oder nur sehr wenig und zahlen damit auch keine Steuern. Trotzdem besteht für sie unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, ihre Ausgaben für das Studium steuerlich abzusetzen. Aufgrund der unsicheren Rechtslage empfiehlt es sich für alle Studenten, eine Steuererklärung abzugeben.
Erst- und Zweitstudium: Der kleine Unterschied
Ein Studium ist immer auch mit Kosten verbunden. Die Miete für das WG-Zimmer, Fachliteratur und das Semesterticket – in einem Jahr kommt da oft viel zusammen. Berufstätige können Ausgaben, die mit ihrer Arbeit oder Ausbildung zusammenhängen, in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Gelten die Kosten während des Studiums dann nicht auch als Werbungskosten? Schließlich ist das Studium die Grundlage für das spätere Berufsleben.
So einfach ist es leider nicht. Das Finanzamt unterscheidet bislang nach Erst- und Zweitstudium. Während des Erststudiums können Sie die Kosten für den neuen Schreibtisch in der Steuererklärung nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro (Stand: Januar 2023) ansetzen, nicht aber als Werbungskosten. Das Problem: Sonderausgaben können Sie nur mit den Einnahmen des jeweiligen Steuerjahres verrechnen. Haben Sie keine steuerpflichtigen Einnahmen, die über den Grundfreibetrag von 10.908 Euro (Stand: Januar 2023) hinausgehen, können Sie auch nichts verrechnen.
Ein Zweitstudium wird steuerlich anders behandelt. Die damit verbundenen Ausgaben geben Sie in der Steuererklärung als Werbungskosten an, auch wenn Sie kein eigenes Geld verdienen. Für Werbungskosten gibt es keine Obergrenze, wie es bei den Sonderausgaben der Fall ist. Werbungskosten können Sie für den Verlustvortrag in der Steuererklärung nutzen. Die Ausgaben nehmen Sie als Verluste Jahr für Jahr mit. Haben Sie nach dem Studium Ihren ersten Job, werden die Verluste mit Ihren Einnahmen verrechnet – Sie zahlen dadurch im ersten Berufsjahr weniger Steuern. Damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, sollten Sie jeden einzelnen Posten mit den entsprechenden Dokumenten belegen, zum Beispiel mit Rechnungen.
Was ist ein Zweitstudium?
Als Zweitstudium gelten:
- Masterstudium
- Bachelorstudium nach einer Berufsausbildung, die mindestens ein Jahr gedauert hat und in Vollzeit absolviert wurde
- Studium an einer Universität nach einem Studium an einer Fachhochschule, Kunsthochschule oder Pädagogischen Hochschule
- MBA-Studium
- Promotion
- Doppelstudium: Haben Sie einen der Studiengänge abgeschlossen, gilt der zweite Studiengang bis zu dessen Abschluss als Zweitstudium
Haben Juristen und Lehramtsanwärter das erste Staatsexamen in der Tasche, können sie die Kosten für das Referendariat in der Steuererklärung absetzen. Ausgaben für Studiengänge im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses lassen sich auch im Erststudium als Werbungskosten angeben. Dazu zählen duale Studiengänge oder eine Ausbildung zum Offizier bei der Bundeswehr.
Was kann man als Student von der Steuer absetzen?
Nicht alle Kosten des Studiums können Sie in der Steuererklärung absetzen. Zu den Ausgaben, die Sie angeben können, gehören:
- Studien- und Semestergebühren
- Zinsen für den Studienkredit
- Lernmittel wie Fachbücher, Software oder Materialien zum Bauen und Basteln in kreativen Studiengängen
- Kopieren und Drucken von Haus- und Abschlussarbeiten
- Studienreisen und Exkursionen
- Fahrtkosten für den Weg zur Uni
- Nachhilfe und Repetitorien
Die Miete für die Studenten-WG oder die eigene Wohnung am Studienort lässt sich nur schwierig mit der Steuer verrechnen. Theoretisch besteht zwar die Möglichkeit, Ihre Bleibe als Zweitwohnung abzusetzen, doch das Finanzamt erkennt dies bei Studenten oft nicht an. Dafür sollte Ihr Lebensmittelpunkt in der Stadt mit dem Hauptwohnsitz liegen. Das mietfreie Zimmer im Haus Ihrer Eltern zählt in diesem Zusammenhang nicht.
Höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus
Auch wenn Sie durch die aktuellen Regelungen nicht begünstigt sind, lohnt es sich, jedes Jahr eine Steuererklärung abzugeben. Denn aktuell beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium gerecht ist. Geben Sie Ihre Ausgaben deshalb als Werbungskosten an, auch wenn das Finanzamt Ihren Verlustvortrag nicht anerkennt. Legen Sie Widerspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Entscheidet das Gericht, dass ein Verlustvortrag auch im Erststudium möglich ist, erkennt der Fiskus Ihre Werbungskosten rückwirkend an.