„Bekomme ich nach meinem 18. Geburtstag kein Geld mehr von meinen Eltern?“, diese Frage stellen sich viele Kinder, die zuvor noch Barunterhaltszahlungen von ihren Eltern bezogen haben. Tatsächlich verändert sich die Rechtssituation bei Volljährigkeit. Das betrifft auch den Unterhalt. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass Zahlungen automatisch eingestellt werden. Denn während das Sorgerecht der Eltern mit der Volljährigkeit in der Regel endet, gilt das nicht für den Unterhalt.
Wer hat Vorrecht beim Unterhalt?
Unter Umständen ändert sich bei Volljährigkeit in Sachen Unterhalt nichts. Denn wenn das Kind bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil wohnt, sich in der allgemeinen Schulausbildung (Gymnasium oder Fachoberschule) befindet und jünger als 21 ist, hat es den gleichen Unterhaltanspruch wie ein minderjähriges Kind. In diesem Zusammenhang spricht das Gesetz von einem „privilegierten Kind“. Die Unterhaltskonstellation verändert sich jedoch grundsätzlich, wenn ein Unterhaltsberechtigter heiratet. Dann ist im Regelfall der Ehepartner unterhaltspflichtig.
Ob ein Kind „privilegiert oder nicht privilegiert“ ist, spielt vor allem dann eine Rolle, wenn mehrere Personen Anspruch auf Unterhalt haben – beispielsweise andere Geschwister oder ein Elternteil. Denn wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht sämtliche der geforderten Beträge zahlen kann, wird das „privilegierte Kind“ bevorzugt behandelt. In Gesetzestexten ist hier von „Rangfolge“ die Rede, und ein „privilegiertes Kind“ steht zusammen mit minderjährigen Kindern an erster Stelle (und damit vor anderen Elternteilen oder Kindern in Berufsausbildung oder Studium).
Unterhalt auch im Studium möglich
Ein Studium oder eine Berufsausbildung zählen in Deutschland nicht zur allgemeinen Schulausbildung. Deswegen wird ein Studierender auch nicht als in Unterhaltsfragen „privilegiert“ eingestuft. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Eltern ihn nicht finanziell zu unterstützen hätten. Maßgeblich ist dabei, ob das Kind Anspruch auf BAföG hat. Falls dieser nämlich nicht gegeben ist, heißt das, dass das BAföG-Amt ermittelt hat: Die Eltern (bzw. ein Elternteil) hat ein so großes Einkommen, dass das Studium finanziell von ihnen zu unterstützen ist.
Dabei ist zunächst unerheblich, wie alt das Kind ist – Allerdings sollten das Studium beziehungsweise die Ausbildung nicht länger als üblich dauern. Sollte sich ein Elternteil weigern, Unterhalt zu zahlen, kann es sogar zum Rechtsstreit kommen. Auf sich allein gestellt sind Unterhaltsberechtigte dabei allerdings nicht. Das BAföG-Amt leistet zunächst Vorauszahlungen für den verweigerten Unterhalt und führt auch den Gerichtsprozess gegen die unterhaltspflichtige Person.
So wird die Höhe des Unterhalts ab 18 ermittelt
Maßgeblich für die Höhe der Unterhaltszahlungen ist die „Düsseldorfer Tabelle“. Sie wird vom Oberlandesgericht in Düsseldorf veröffentlicht und schlüsselt auf, bei welchem Nettoeinkommen Eltern wie viel Unterhalt zu zahlen haben. Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Person ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt aufwendet. Deswegen ist ein „Selbstbehalt“ definiert: Dieser Betrag soll mindestens für die eigene Lebensgestaltung bleiben und wird bei der Berechnung des Unterhalts vom Einkommen abgezogen. Kindergeld und eigenes Einkommen mindern den Barunterhalt ebenfalls.
Tabelle zum Kindesunterhalt nach Nettoeinkommen und Kindesalter (Stand: 1. Januar 2018)
Nettoeinkommen (Euro) | Kindesalter 0-5 J. | Kindesalter 6-11 J. | Kindesalter 12-17 J. | Kindesalter ab 18 J. | Bedarfskontrollbetrag |
---|---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 348 | 399 | 467 | 527 | 880/1.080 |
1.901-2.300 | 366 | 419 | 491 | 554 | 1.300 |
2.301-2.700 | 383 | 439 | 514 | 580 | 1.400 |
2.701-3.100 | 401 | 459 | 538 | 607 | 1.500 |
3.101-3.500 | 418 | 479 | 561 | 633 | 1.600 |
3.501-3.900 | 446 | 511 | 598 | 675 | 1.700 |
3.901-4.300 | 474 | 543 | 636 | 717 | 1.800 |
4.301-4.700 | 502 | 575 | 673 | 759 | 1.900 |
4.701-5.100 | 529 | 607 | 710 | 802 | 2.000 |
5.101-5.500 | 557 | 639 | 748 | 844 | 2.100 |
Fazit: Kindesalter und Art der Ausbildung sind maßgeblich für Unterhalt
Privilegierte volljährige Kinder werden hinsichtlich des Unterhalts wie Minderjährige behandelt und stehen in der Rangfolge an erster Stelle. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind eine allgemeine Schulausbildung absolviert, zwischen 18 und 21 Jahre alt ist und bei den Eltern wohnt. Auch im Falle einer nicht-schulischen Ausbildung stehen Eltern unter Umständen in der Pflicht, ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Entscheidend ist hierbei die Höhe des Einkommens. Wenn das BAföG-Amt ermittelt, dass die Eltern so viel Geld verdienen, dass eine Unterstützung des Kindes ohne Probleme möglich sein dürfte, dann sind die Eltern in der Regel auch verpflichtet, ihren Anteil zu leisten.
Die Höhe des Unterhalts hängt vor allem vom Einkommen der zahlungspflichtigen Person ab. In die Berechnung fließt außerdem mit ein, ob das Kind als privilegiert eingestuft wird. Der festgelegte Selbstbehalt gibt an, wie viel dem unterhaltspflichtigen Elternteil zur Lebensführung erhalten bleiben muss. Die konkrete Höhe des Unterhalts wird in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt.