Vermögenswirksame Leistungen: Öffentlicher Dienst

Vermögenswirksame Leistungen: Öffentlicher Dienst

Vermögenswirksame Leistungen (VL) gibt es seit den 1960er Jahren. Die Idee dahinter war schon damals, dass jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit haben sollte, unabhängig von seinem Einkommen etwas anzusparen – beispielsweise zur Finanzierung eines Eigenheims. Doch viele Arbeitnehmer – auch im öffentlichen Dienst – nutzen die Zugabe des Arbeitgebers nicht. Dabei lohnt es sich gerade für Angestellte in den unteren Gehaltsklassen, sich mit den vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst ein Finanzpolster anzulegen.

Wem stehen vermögenswirksame Leistungen im öffentlichen Dienst zu?

Im öffentlichen Dienst können Angestellte, Beamte, Richter, Auszubildende und Soldaten einen Antrag auf vermögenswirksame Leistungen stellen. Wer einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, bekommt die Leistungen anteilig ausgezahlt. Dasselbe gilt für begrenzt dienstfähige Angestellte und Beamte. Häufig werden vermögenswirksame Leistungen erst nach der Probezeit gewährt.

Wonach richten sich die vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst?

Vermögenswirksame Leistungen sind im öffentlichen Dienst unterschiedlich geregelt. Bei Beamten, Richtern, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten regelt das Gesetz für vermögenswirksame Leistungen (VermLG) ihrer Berufsgruppen Anspruch und Höhe. Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten das Extra-Geld vom Arbeitgeber gemäß dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) bzw. dem TVöD der einzelnen Branchen (TVöD-S, TVöD-K, TVöD-F, TVöD-B usw.) oder dem TVöD der Länder (TV-L). Auch Auszubildende im öffentlichen Dienst erhalten vermögenswirksame Leistungen, und zwar nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Bildungsgesetz (TVA-L BBiG).

Wie hoch sind die vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst?

Entsprechend dem Vermögensbildungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Zurzeit erhält ein Vollzeitbeschäftigter monatlich 6,65 Euro. Er erhält den Zuschuss ab dem Monat, in dem seinem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben vorliegen und er ein Entgelt, eine Entgeltfortzahlung oder einen Krankenzuschuss erhält. Für die vorangegangenen Monate werden die vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst rückwirkend gewährt.

Hinweis

Vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich zu versteuern. Wie und wann das geschieht, hängt davon ab, welche Sparform für die vermögenswirksamen Leistungen gewählt wird.

Sind die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte höher?

An sich erhalten Beamte des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie Richter, Berufs- und Zeitsoldaten die gleiche monatliche Sparzulage in Höhe von 6,65 Euro wie ihre angestellten Kollegen. Eine Ausnahme gilt für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst: Sofern ihr monatliches Einkommen inklusive Familienzuschlag nicht mehr als 971,45 Euro beträgt, haben sie Anspruch auf 13,29 Euro vermögenswirksame Leistungen.

Wussten Sie, dass …
… im öffentlichen Dienst Deutschlands 4,64 Millionen Menschen (Stichtag: 30. Juni 2015) beschäftigt sind? Im Jahr 1991 waren es noch 6,74 Millionen.“
(Quelle: Statistisches Bundesamt, 2017)

Vermögenswirksame Leistungen in der Ausbildung

Auszubildende im öffentlichen Dienst erhalten pro Monat höhere vermögenswirksame Leistungen als ihre voll ausgebildeten Kollegen, nämlich genauso viel wie die Beamtenanwärter: 13,29 Euro. Auszubildende sollten bei der Wahl der Sparform bedenken, dass die Verträge eine Laufzeit von insgesamt sieben Jahren haben. Wenn sie nach der Ausbildung nicht übernommen werden, sich für einen anderen Arbeitgeber entscheiden oder ein Studium beginnen, müssen sie die Sparbeträge gegebenenfalls aus eigener Tasche bezahlen. Allerdings ist es möglich, die Verträge nach der Ausbildung ruhen zu lassen oder die Zahlungen auszusetzen. An die eingezahlten Beträgen kommen sie aber erst einmal nicht heran.

Tipp

Auszubildende können mittels der vermögenswirksamen Leistungen schon früh mit der Altersvorsorge beginnen. Allerdings gewährt der Staat dafür keine zusätzlichen Zuschüsse.

Wann werden vermögenswirksame Leistungen gezahlt?

Vermögenswirksame Leistungen werden im öffentlichen Dienst im Voraus gezahlt. Pro Kalendermonat steht Beschäftigten, sofern sie Anspruch darauf haben, eine einmalige Zahlung zu. In der Regel fließt diese direkt in die gewählte Sparform.

Wie sparen Sie mit vermögenswirksamen Leistungen im öffentlichen Dienst?

Die vermögenswirksamen Leistungen werden nicht direkt an Sie ausgezahlt, sondern an das Institut, bei dem Sie Ihren VL-Sparvertrag abgeschlossen haben. Während der Sparphase können Sie den Betrag zusätzlich aus eigener Tasche aufstocken. Die Vertragslaufzeit beträgt 6 Jahre. Nach der letzten Rate warten Sie noch ein Jahr, dann erhalten Sie die angesparte Summe ausgezahlt. Allerdings können Sie erst nach 7 Jahren frei über den Arbeitgeberzuschuss verfügen.

Nachdem Sie sich für eine Anlageform entschieden haben, händigen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Vertragskopie aus, damit er den Betrag direkt an das Geldinstitut überweist.

Wie lassen sich die vermögenswirksamen Leistungen aus dem öffentlichen Dienst anlegen?

Welche Anlageform Sie für Ihre vermögenswirksamen Leistungen wählen, steht Ihnen frei. Allerdings gibt es weitere staatliche Zuschüsse nur für bestimmte Anlageformen wie Aktienfondssparpläne, Bausparverträge oder für die Tilgung eines Baukredits. Ein weiterer Zuschuss von staatlicher Seite stellt beispielsweise die Arbeitnehmersparzulage dar, die allerdings an bestimmte Einkommensgrenzen und Anlageformen geknüpft ist.

Was ist beim Wechsel zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes zu tun?

Falls Sie aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, lassen sich die vermögenswirksamen Leistungen problemlos mitnehmen. Der neue Arbeitgeber ist aber nicht dazu verpflichtet, den Zuschuss ebenfalls zu gewähren. Im besten Fall sprechen Sie dieses Thema schon im Vorstellungsgespräch an. Denn nicht jeder Arbeitnehmer ist an Tarif- oder Betriebsvereinbarungen gebunden, die vermögenswirksame Leistungen vorsehen.