Ins eigene Haus ziehen und dabei vom Staat unterstützt werden? Mit Wohn-Riester finanzieren Sie Ihre eigenen vier Wände. Doch die Sache hat eine Besonderheit: Die Besteuerung des Wohn-Riesters erfolgt erst im Rentenalter über das Riester-Wohnförderkonto. Das klingt kompliziert, ist es aber nicht. Wir bringen Licht ins Dunkel.
Die nachgelagerte Besteuerung bei Riester-Verträgen
Bei einem konventionellen Riester-Vertrag zahlen Sie während der Ansparphase keine Steuern auf Ihre Riester-Beiträge. Die Rentenzahlungen, die Sie im Ruhestand aus dem Vertrag erhalten, versteuern Sie als Einnahmen. Man spricht in diesem Zusammenhang von nachgelagerter Besteuerung. Bei einem Wohn-Riester-Vertrag erhalten Sie keine Rente, sondern Sie kaufen ein Haus oder eine Wohnung als Altersvorsorge. Die Besteuerung erfolgt auch in diesem Fall nachgelagert – allerdings etwas anders als bei einem normalen Riester-Vertrag, denn Sie erhalten ja keine Rente.
Das Wohnförderkonto berechnen
Wie zahlt man Steuern auf Einnahmen, die man nicht bekommt? Damit dies möglich ist, führt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) für jeden Wohn-Riesterer ein Wohnförderkonto. Auf diesem Konto sind alle staatlich geförderten Zahlungen und Zulagen vermerkt, die Sie für Ihren Wohn-Riester-Vertrag tätigen oder erhalten. Das sind maximal 2.100 Euro im Jahr. Dazu zählen zum Beispiel die Beiträge, die Sie in einen Wohn-Riester-Bausparvertrag einzahlen, die Tilgungsraten Ihres Riester-Darlehens und die Riester-Zulagen, zum Beispiel die jährliche Grundzulage oder die Kinderzulage.
Bei der Berechnung des Wohnförderkontos wird der Betrag jedes Jahr mit zwei Prozent verzinst. Einmal jährlich informiert Ihr Riester-Anbieter Sie über den Stand Ihres Wohnförderkontos. Gehen Sie in Rente, also spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, wird das Konto ein letztes Mal verzinst. Anschließend wird es versteuert. Bei einem konventionellen Riester-Produkt wird die Rente aus dem Vertrag Ihren Einnahmen zugerechnet. Daraus sowie auf Grundlage Ihres individuellen Steuersatzes wird dann die Steuerschuld errechnet. Da Sie beim Wohn-Riester keine Rente ausgezahlt bekommen, wird der fiktive Betrag auf dem Wohnförderkonto wie eine Riester-Rente behandelt. Für die Steuerzahlung haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Kontinuierliche Zahlung: Die Steuerschuld auf Ihrem Wohnförderkonto wird gleichmäßig auf die Jahre bis zu Ihrem 85. Lebensjahr aufgeteilt und Ihrem zu versteuernden Einkommen zugerechnet.
- Einmalzahlung: Sie zahlen die ausstehende Steuerschuld auf einen Schlag. Dafür gewährt Ihnen der Staat einen Rabatt in Höhe von 30 Prozent. Sie versteuern also nur 70 Prozent des Betrags auf dem Riester-Wohnförderkonto.
Es ist nicht nötig, dass Sie sich zu Beginn der Rente auf ein Modell festlegen. Sie können mit der kontinuierlichen Zahlung beginnen und später den Rest auf einmal zahlen. Auch in diesem Fall erhalten Sie 30 Prozent Rabatt. Die Einmalzahlung ist allerdings immer mit einer Auflage verbunden: Sie müssen die Wohnung oder das Haus mindestens die nächsten 20 Jahre behalten. Verkaufen Sie es vorzeitig, entfällt der Steuerrabatt. Unter Umständen zahlen Sie dann etwas nach.
… Wohn-Riester immer beliebter wird? 2010 gab es rund 460.000 Verträge in Deutschland. Im ersten Quartal 2017 waren es bereits 1.705.000 Verträge.“
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2017)
Hausverkauf: Verlust der Förderung droht
Verkaufen Sie Ihre Immobilie, droht der Verlust der staatlichen Förderung. Dann fallen häufig höhere Steuern an, da Ihr Steuersatz im Berufsleben normalerweise höher ist als im Ruhestand. Um dies zu verhindern, können Sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Hausverkauf oder fünf Jahre danach eine neue Immobilie erwerben und diese selbst bewohnen. Dazu zählt auch das Dauerwohnrecht in einem Pflege- oder Altersheim. Alternativ zahlen Sie den Betrag auf dem Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres in ein anderes Riester-Produkt ein, zum Beispiel in eine Riester-Versicherung. Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, ist das meist nicht schädlich für Ihren Riester-Vertrag. Sie dürfen Ihre Immobilie in diesem Fall befristet vermieten, müssen aber spätestens zum Renteneintritt wieder in Ihren vier Wänden wohnen. Das Riester-Wohnförderkonto bleibt davon unberührt. Bei weiteren Fragen ist Ihr Steuerberater der richtige Ansprechpartner.