Um Sie während der Schwangerschaft vor Gefahren und Überforderungen am Arbeitsplatz zu schützen, gibt es das Mutterschutzgesetz. Dabei ist zu beachten, dass sowohl Ihr Arbeitgeber als auch Sie Pflichten haben – hier erfahren Sie mehr.
Der Mutterschutz: Zeitraum, Leistungen und mehr
Zum Ende der Schwangerschaft sind die meisten Frauen dankbar, endlich in den Mutterschutz gehen zu können. Sechs Wochen vor dem Geburtstermin Ihres Kindes beginnt der gesetzliche Mutterschutz, und er endet zwei Monate nach der Geburt. Im Falle einer Früh- oder Mehrlingsschwangerschaft wird die Zeit auf 12 Wochen nach der Geburt verlängert. Während dieser Zeit herrscht ein Arbeitsverbot in der Schwangerschaft – Ihr Arbeitgeber darf Sie also gar nicht beschäftigen. Ist es allerdings Ihr ausdrücklicher Wunsch, weiter zu arbeiten, können Sie eine Erklärung abgeben. In diesem Falle darf der Arbeitgeber Sie weiter beschäftigen. Sie können diese Erklärung zu jeder Zeit widerrufen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Auch für Auszubildende, Heimarbeiterinnen und Hausangestellte gilt es; Freiberuflerinnen, Selbstständige und Studentinnen sind von der Mutterschutz-Regelung allerdings ausgenommen.
Gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld erhalten während der kompletten Zeit des Mutterschutzes das sogenannte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dessen Höhe beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag und ist vom durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate abhängig. Der Differenzbetrag zum durchschnittlichen Nettogehalt wird von Ihrem Arbeitgeber aufgestockt. Sind Sie privat versichert oder geringfügig beschäftigt, bekommen Sie eine Einmalzahlung von 210 Euro.
Wichtig zu wissen ist auch, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen im Mutterschutz nicht kündigen darf. Sie hingegen können von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen – laut Mutterschutzgesetz dürfen Sie ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist kündigen.
Welche Pflichten bestehen für Schwangere?
Damit Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mutterschutz haben, ist es wichtig, dass Sie ein paar Dinge beachten. Denn nicht nur Ihr Arbeitgeber, sondern auch Sie als Schwangere haben gesetzliche Pflichten. Diese finden Sie hier im Überblick:
- Es besteht eine Mitteilungsplicht: Das Mutterschutzgesetz greift nur, wenn Sie Ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichtet haben – eine festgelegte Frist gibt es allerdings nicht. Am besten teilen Sie Ihrem Arbeitgeber schon vor Eintritt des zweiten Trimesters mit, dass Sie ein Baby erwarten.
- In der Regel reicht eine mündliche Mitteilung aus. Ihr Arbeitgeber hat jedoch das Recht, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. In diesem Fall holen Sie sich einen Nachweis bei Ihrer Hebamme oder Ihrem Frauenarzt, der den voraussichtlichen Geburtstermin enthält.
- Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld sind Sie verpflichtet, einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse (als gesetzlich Versicherte) beziehungsweise beim Bundesversicherungsamt (als privat Versicherte) zu stellen. Auch hier ist keine spezifische Frist einzuhalten, allerdings können Sie den Antrag frühestens sieben Wochen vor dem Geburtstermin einreichen. Vorgeschrieben ist auch, dass der Antrag in jedem Fall vor der Geburt einzureichen ist.