Die Probezeit steht fast in jedem Arbeitsvertrag. Sie ist eine gute Möglichkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einander kennenzulernen. Der Arbeitgeber kann überprüfen, ob der Neuling dem Job gewachsen ist und ins Unternehmen passt. Zeigen Sie sich also von Ihrer besten Seite. Sie als Arbeitnehmer lernen das Unternehmen kennen und können in Ruhe entscheiden, ob Sie sich wohlfühlen und der Job wirklich zu Ihnen passt. Kommt eine der beiden Parteien zu dem Ergebnis, dass Wunsch und Wirklichkeit nicht viel gemeinsam haben, besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden.
Kündigung in der Probezeit
Eine Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Sie beträgt normalerweise zwischen drei und sechs Monaten. In dieser Zeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Begründung kündigen. In Tarifverträgen kann es abweichende Regeln geben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift der normale Kündigungsschutz und es gelten entsprechend die normalen Kündigungsfristen.
Haben Sie die Probezeit überstanden, läuft das Arbeitsverhältnis automatisch weiter. Ein neuer Arbeitsvertrag ist nicht nötig – es sei denn, der Arbeitsvertrag war für die Dauer der Probezeit befristet. In diesem Fall läuft der Vertrag entweder aus oder Sie und Ihr Arbeitgeber verlängern ihn.
Urlaub in der Probezeit
Generell können Sie auch in der Probezeit Urlaub nehmen. Allerdings haben Sie erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Vorher steht Ihnen pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Bei einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen sammeln Sie also jeden Monat zwei Tage, die Sie auch in der Probezeit nehmen dürfen. Der Chef darf Ihnen den Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Gründen versagen, beispielsweise wenn das Arbeitsaufkommen es nicht zulässt oder sich bereits andere Arbeitnehmer in dieser Zeit frei genommen haben. Ihr Urlaub ist bereits gebucht, liegt aber in der Probezeit? Sprechen Sie dies unbedingt rechtzeitig an, womöglich schon im Vorstellungsgespräch, damit es keine Probleme gibt.
Krank in der Probezeit
Sie haben gerade erst in der neuen Firma angefangen, und schon liegen Sie mit einer Erkältung flach – das ist für viele nicht nur ärgerlich, sondern sie fürchten um ihren Job. Tatsächlich darf der Arbeitgeber Ihnen während der Probezeit grundlos kündigen, also auch wenn Sie krank sind. Allerdings sollten Sie sich trotzdem nicht krank auf die Arbeit schleppen. Denn angeschlagen können Sie nicht beweisen, was Sie wirklich können – und es besteht obendrein die Gefahr, dass Sie andere Leute anstecken. Kurieren Sie sich lieber aus und zeigen Sie anschließend Ihr Können. Jeder wird einmal krank. Darum sollte Ihr Arbeitgeber Verständnis dafür haben. Auch wenn Sie ein oder zwei Wochen ausfallen, haben Sie dennoch genügend Zeit, um Ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
Damit Ihr Arbeitgeber keinen schlechten Eindruck von Ihnen bekommt, melden Sie unverzüglich, falls Sie nicht zur Arbeit kommen können. Achten Sie darauf, wie Krankheitstage in der Firma gehandhabt werden. Schauen Sie im Arbeitsvertrag nach, ab welchem Krankheitstag Sie eine Krankschreibung benötigen und geben Sie diese fristgerecht ab. Die Probezeit verlängert sich durch die Fehltage nicht.
Probezeit in der Ausbildung
Auch während der Ausbildung gibt es eine Probezeit. Vielleicht stellen Sie fest, dass der gewählte Beruf Ihnen doch nicht zusagt, oder Ihr Arbeitgeber zweifelt daran, dass Sie für den Beruf geeignet sind. In diesem Fall können Sie oder Ihr Ausbilder ohne Kündigungsfrist, also von einem Tag auf den anderen, das Ausbildungsverhältnis beenden. Die Probezeit in der Ausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Sie beträgt mindestens einen Monat und maximal vier Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, ein Kündigungsgrund ist nicht notwendig.