Ihr Geld ist bei der Sparkasse sicher: Als öffentlich-rechtliches Unternehmen setzen die Sparkassen nicht auf hohe Renditen, sondern auf Sicherheit. Kundengelder werden so angelegt, dass sie nicht übermäßig hohen Risiken ausgesetzt sind. Doch was passiert, wenn doch einmal ein Institut in Schieflage gerät? Keine Angst! Gesetzliche und freiwillige Schutzmaßnahmen sorgen dafür, dass die Sparkasse nicht insolvent geht. Ihr Erspartes ist im Fall der Fälle geschützt – und das gleich doppelt.
Zweiteiliges System für doppelte Sicherheit
Deutsche Sparkassen und Banken sind gemäß des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) dazu verpflichtet, die Einlagen ihrer Kunden zu schützen. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die Sparkassen setzen seit den 1970er-Jahren auf ihr eigenes Sicherungssystem. Mit Erfolg: Seitdem ist noch kein Mitgliedsinstitut insolvent gegangen und es haben auch noch keine Kunden Einlagen oder Zinsen verloren, weil eine Sparkasse in Schieflage geriet.
Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) trat am 3. Juli 2015 in Kraft. Es orientiert sich an der entsprechenden EU-Richtlinie und ersetzt Teile des ursprünglichen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG). Die EU-Richtlinie zielt darauf ab, die einzelnen nationalen Bankensicherungssysteme anzugleichen. Das brachte Änderungen für die Sparkassen mit sich, die mit ihrem Sicherungssystem bislang eine Sonderrolle unter den deutschen Banken innehatten. Die Einlagensicherung der Sparkasse beruht nun auf zwei Stützpfeilern.
Freiwillige Institutssicherung
Die Institutssicherung ist das bewährte Herzstück der Sparkassen-Einlagensicherung. Sie ist der erste Schritt, wenn sich abzeichnet, dass eine Sparkasse in eine Schieflage geraten könnte. Dieser Sicherungsbaustein dient nicht dazu, betroffene Anleger zu entschädigen. Die Institutssicherung setzt viel früher an: Sie soll verhindern, dass es einem Mitgliedsinstitut überhaupt so schlecht geht, dass die Kundengelder in Gefahr geraten.
Mitglieder des Sicherungssystems
Dafür unterstützen sich die Mitgliedsinstitute gegenseitig. Wer wem unter die Arme greift, ist durch die Organisation in 13 Sicherheitseinrichtungen vorgegeben. Das Sicherungssystem der Sparkassen setzt sich wie folgt zusammen:
- 11 Sparkassenstützungsfonds der regionalen Sparkassen- und Giroverbände
- Sicherungsfonds der Landesbausparkassen
- Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen
Die Mitglieder des Sicherungssystems zahlen jährliche Beiträge für die Einlagensicherung der Sparkassen in Deutschland. Diese werden in einem Sondervermögen gebündelt, das im Fall der Fälle für die Rettung des betroffenen Mitgliedsinstituts verwendet wird.
… die Deutschen den Sparkassen im Vergleich zu anderen Geldinstituten am meisten vertrauen? 51 Prozent gaben an, sehr großes oder großes Vertrauen in die Sparkassen zu haben.“ (Quelle: DSGV, 2018)
Gegenseitige Unterstützung
Teil der Sparkassen-Einlagensicherung ist die kontinuierliche Risikoüberwachung der Institute. Diese erfolgt für alle 13 Sicherungseinrichtungen nach einem einheitlichen Prinzip, damit Probleme rechtzeitig erkannt werden. Denn dann lässt sich am wirkungsvollsten gegensteuern. Sollten die Maßnahmen nicht greifen, stützen sich die Institute gegenseitig. Zunächst tritt der regionale Einlagensicherungsfonds der Sparkassen ein, der für das jeweilige Institut zuständig ist. In Hessen ist das beispielsweise der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen. Ihm stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um das betroffene Institut zu schützen. Er kann zum Beispiel Eigenkapital zuschießen oder die Ansprüche von Gläubigern übernehmen. Ist die Situation so prekär, dass die Mittel des regionalen Verbands nicht ausreichen, werden die übrigen regionalen Stützungsfonds hinzugezogen. Sollte auch das nicht genug sein, springen die Sicherungen der Landesbausparkassen sowie der Landesbanken und Girozentralen ein.
Gesetzliche Einlagensicherung der Sparkassen
Die freiwillige Institutssicherung ist so gestaltet, dass sie Schieflagen einzelner Mitglieder zuverlässig auffängt. Doch was passiert, wenn auch dies nicht funktioniert und Kundeneinlagen tatsächlich in Gefahr sind? Auch für diesen Fall ist vorgesorgt. Gemäß des Einlagensicherungsgesetzes bieten die Sparkassen eine weitere Sicherheit an. Sollten Sie aufgrund der Insolvenz Ihrer Sparkasse nicht mehr auf Ihr Erspartes zugreifen können, kommt die gesetzliche Einlagensicherung zum Tragen. In diesem Fall werden Ihnen, wie gesetzlich vorgeschrieben, Ihre Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro vollständig erstattet. Dies geschieht innerhalb von sieben Arbeitstagen.
Dabei sind so gut wie alle Einlagen durch die Einlagensicherung der Sparkasse abgedeckt. Dazu zählen alle Spar-, Termin- und Sichteinlagen wie auf den Kunden ausgestellte Sparbriefe, Festgeld- und Tagesgeldkonten, Sparbücher und Girokonten. Wertpapiere gehören jedoch nicht dazu – aus gutem Grund. Denn Wertpapiere sind nicht von einer Bankeninsolvenz betroffen. Alles, was in Ihrem Depot liegt, ist Ihr persönliches Eigentum, die Sparkasse bewahrt die Aktien, Fonds und Zertifikate nur für Sie auf.