Betriebskosten für Mieter: Das sollten Sie wissen

Von Nassauische Sparkasse Redaktion

Betriebskosten für Mieter: Das sollten Sie wissen

Bei der Wohnungssuche stellt die Höhe der Miete nach wie vor einen der wichtigsten Faktoren dar. Was viele vergessen: Es kommen immer noch die sogenannten Betriebskosten zur Miete dazu. Oft werden diese auch als Nebenkosten bezeichnet.

Was gehört zu den Betriebskosten einer Wohnung eigentlich dazu?

In §1 der Betriebskostenverordnung ist genau definiert, was der Vermieter als Betriebskosten abrechnen darf. Allgemein gesprochen fallen darunter alle finanziellen Aufwendungen, die dem Eigentümer sowohl durch den Besitz per se als auch durch die laufende Bewirtschaftung der Wohnung anfallen, zum Beispiel Kosten für die Heizung und Warmwasser. Aber auch die Grundsteuer, die Abwassergebühr, die Kosten für die Müllabfuhr und Hausmeisterkosten sowie etwaige Betriebskosten für Fahrstühle, die Gebäudereinigung, die Beleuchtung und die Gartenpflege können anteilig auf die Mieter umgelegt werden.

Nicht zu den Betriebskosten zählen unter anderem Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie Verwaltungs- und Leerstandskosten. Auch Ihr Internet- und Telefonanschluss, Strom und der Rundfunkbeitrag werden nicht vom Vermieter abgerechnet. All diese Kostenfaktoren wickeln Sie privat ab.

Übrigens: Als Mieter sind Sie grundsätzlich nur dann zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, wenn dies auch explizit im Rahmen des Mietvertrags vereinbart wurde. Das ist aber so gut wie immer der Fall.

Betriebskostenabrechnung: Frist ist gesetzlich vorgeschrieben

Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen für die angefallenen Betriebskosten eine Abrechnung zukommen zu lassen. Dabei darf nach § 556 Abs. 3 Satz 1 des BGB ein Abrechnungszeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden. In aller Regel beziehen sich Vermieter bei der Abrechnung auf das vergangene Kalenderjahr. Kommt es mitten in einem Kalenderjahr zu einem Mieterwechsel, kann der Zeitraum aber auch mal kleiner ausfallen. Der Vermieter darf allerdings nicht länger als 12 Monate warten, bis er Ihnen die Abrechnung zum jeweiligen Zeitraum zuschickt.

Aus einer Betriebskostenabrechnung können sich mit Blick auf die Heiz- und Warmwasserkosten eventuell Nachzahlungen ergeben. Wenn Ihr Verbrauch nämlich höher war als veranschlagt und Ihre Vorauszahlungen somit nicht den entsprechenden Betrag abdecken, werden Sie dazu aufgefordert, nachträgliche Zahlungen zu leisten. Umgekehrt kann auch der Fall eintreten, dass Sie zu viel im Voraus gezahlt haben und infolgedessen den jeweiligen Betrag vom Vermieter zurückbekommen.

Tipp: Es lohnt sich in jedem Fall, die Betriebskostenabrechnung eingehend zu prüfen, für den Fall, dass Ihr Vermieter eine Leistung in Rechnung gestellt hat, die unrechtmäßig ist. Zudem sollten Sie sichergehen, dass der Endbetrag ordnungsgemäß von Ihren geleisteten Vorauszahlungen abgezogen wurde. Für diese Prüfung haben Sie wiederum 12 Monate Zeit – ist diese Frist abgelaufen, verlieren Sie möglicherweise den Anspruch auf Nachzahlungen seitens des Vermieters. Sofern Sie zu einer Nachzahlung aufgefordert werden, bleibt die für Sie geltende Zahlungsfrist von 30 Tagen davon allerdings unberührt.

Wussten Sie, dass …
… es im Hinblick auf den Anteil der Betriebskosten an der Gesamtmiete große regionale Unterschiede gibt? Während in Bremerhaven 24,1 Prozent der Warmmiete auf die Betriebskosten entfallen, sind es in München gerade mal 10,7 Prozent.“
(Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft, 2019)

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