Viele Studentinnen und Studenten erhalten während des Studiums BAföG, um damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Und noch mehr möchten oder müssen während ihres Studiums ein Praktikum absolvieren, um Praxiserfahrung in der Arbeitswelt zu sammeln. Diverse Studiengänge erfordern nämlich gemäß Studienverordnung ein Pflichtpraktikum vor oder während des Studiums. Da die Bezahlung im Praktikum allerdings meist nicht zum Leben reicht, fragen sich betroffene Studenten häufig, wie sie sich während dieser Zeit finanzieren können. Eine Frage, die dabei häufig aufkommt, lautet: Gibt es während eines Praktikums weiterhin BAföG?
BAföG und Praktikum: Geht das überhaupt?
Die Frage lässt sich mit einem deutlichen „Ja“ beantworten. Aber wie das bei vielen Dingen im Leben ist: mit ein paar wenigen Einschränkungen. Zuerst einmal muss man zwischen einem freiwilligen Praktikum und einem Pflichtpraktikum unterscheiden, bevor sich Aussagen zum BAföG machen lassen. Außerdem spielen Faktoren wie Zeitraum, Stundenzahl und weitere Einkünfte eine Rolle bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
BAföG und Pflichtpraktikum
Studentinnen und Studenten, die BAföG erhalten, sollen von staatlicher Seite für die berufliche Entwicklung so wenige Hindernisse wie nur möglich in den Weg gelegt werden – gerade wenn es um ein Pflichtpraktikum geht. Dieses muss vom Studenten absolviert werden, damit er seinen Abschluss machen kann. Der Inhalt des Praktikums ist exakt in der Studienordnung festgelegt. Meistens muss man das Praktikum zudem während der Studienzeit ablegen. Einige Studiengänge verlangen ein Pflichtpraktikum als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, wird in beiden Fällen monatlich eine BAföG-Förderung an Sie ausgezahlt, auch während des Praktikums. Der maximale Förderbetrag entspricht dem während des Hochschulbesuchs.
BAföG und freiwilliges Praktikum
Engagement für den beruflichen Werdegang kann nicht schaden. Doch leider ist dieses von staatlicher Seite nicht immer förderungswürdig. Wie der Name schon sagt, wird ein freiwilliges Praktikum von der Studienordnung nicht vorgeschrieben, allerdings lässt sich damit bei späteren Bewerbungen punkten. Wenn es um die BAföG-Förderung beim freiwilligen Praktikum geht, ist entscheidend, ob es vor oder während des Studiums stattfindet. Vor dem Beginn eines Studiums gibt es keine finanzielle Unterstützung durchs BAföG-Amt. Bei einem Praktikum während der vorlesungsfreien Zeit beziehen Sie einfach weiterhin BAföG.
Anders sieht es aus, wenn Sie während der Vorlesungszeit ein freiwilliges Praktikum in Vollzeit absolvieren und dafür Ihr Studium unterbrechen. Für diesen Zeitraum entfällt der Anspruch auf BAföG-Leistungen. Absolvieren Sie das Praktikum neben Ihrem Studium in Teilzeit oder am Wochenende, erhalten Sie normalerweise weiterhin BAföG. Prinzipiell sollten Sie das Praktikum dem BAföG-Amt auf jeden Fall melden. Ansonsten müssen sämtliche Förderungsgelder für den Zeitraum der Unterbrechung zurückgezahlt werden.
Hinweis: Wenn Sie BAföG beziehen, ist es sinnvoll, sich für den Zeitraum des freiwilligen Praktikums in der Vorlesungszeit beurlauben zu lassen. Ein Urlaubssemester bzw. der Zeitraum, in dem Sie sich beurlauben lassen, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
Anrechnung der Praktikum-Vergütung auf das BAföG
Falls bei einem Pflichtpraktikum ein Gehalt bezahlt wird, wird es in voller Höhe auf den Förderungsbetrag angerechnet. Dabei ist es für das Bafög-Amt egal, ob es sich bei um ein Praktikum während des Studiums, ein Blockpraktikum in der vorlesungsfreien Zeit, ein Praxissemester oder ein Teilzeitpraktikum handelt. Es muss dem Amt nur gemeldet werden. Allerdings gibt es bei Gehältern für Pflichtpraktika keine Freibeträge. Die gibt es nur bei einem Pflichtpraktikum vor dem Studium. Demnach wird die Praktikumsvergütung nicht mit Einkommen aus einem Nebenjob während des Studiums gleichgesetzt.
Von der Praktikumsvergütung werden eine Sozialpauschale von 21,3 Prozent und Werbungskosten in Höhe von ca. 84 Euro pro Praktikumsmonat abgezogen (Stand 2021). Insgesamt werden 1.000 Euro für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten genehmigt. Liegt beispielsweise ein dreimonatiges Pflichtpraktikum mit einer monatlichen Vergütung von 400 Euro vor, sieht die Berechnung wie folgt aus:
3 Monate à 400,00 € = 1.200,00 €
anteilige Werbungskostenpauschale (3 x 84 €): -252,00 €
Zwischensumme: 948,00 €
Sozialpauschale (21,3 % von 948,00 €): -201,92 €
anzurechnendes Einkommen für 3 Monate insgesamt: 746,08 €
anzurechnendes Einkommen pro Monat (746,08 €/3): 248,69 €
Eine Vergütung bei einem freiwilligen Praktikum wird hingegen wie ein Nebenjob behandelt. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zu einem Betrag von 450 Euro im Monat nicht mit dem BAföG verrechnet wird.
Praktikum, BAföG und Nebenjob: Worauf sollten Sie achten?
BAföG und Praktikumsvergütung und trotzdem bleibt am Monatsende wenig übrig? Eine mögliche Lösung ist ein Nebenjob. Aber lohnt sich die Doppelbelastung finanziell und zeitlich überhaupt? Und was ist eigentlich erlaubt?
Die Konstellation aus Praktikum, BAföG und Nebenjob ist sehr komplex. Zwar können Studenten sehr unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse eingehen, allerdings darf jeder Arbeitnehmer immer nur einer Hauptbeschäftigung nachgehen. Auf diese erfolgen dann die Abgaben. Spezifische Fragen klären Sie im besten Fall mit Arbeitgeber, Studienberater, Krankenkasse sowie Finanz- oder Arbeitsamt. Unsere drei Beispiele geben einen ersten Einblick:
Pflichtpraktikum plus BAföG und Nebenjob
Während eines Pflichtpraktikums im Studium bleiben Sie versicherungsfrei. Als Bestandteil des Studiums sollte es die Hauptbeschäftigung in dieser Zeit sein. Wenn Sie einen Minijob auf 450-Euro-Basis aufnehmen, können Sie ab einer bestimmten Grenze aus der Familienversicherung herausfallen. Pflichtpraktika vor sind generell sozialversicherungspflichtig. Wenn es für das Praktikum mehr als 450 Euro gibt, werden die Abgaben vom Gehalt abgezogen. Ein weiterer 450-Euro-Job ist dann abgabefrei.
BAföG und Nebenjob während des freiwilligen Praktikums in den Semesterferien
BAföG gibt es erst mal nicht. Und trotzdem ist einiges zu beachten. Wenn Sie nur maximal 20 Stunden die Woche arbeiten, bleibt das Praktikum sozialversicherungsfrei. Bei mehr als 450 Euro im Monat werden Rentenversicherungsbeiträge fällig. Die Familienversicherung der Krankenversicherung kann dann auch nicht mehr genutzt werden. Stattdessen muss in die studentische Krankenversicherung gewechselt werden. Nur wenn Sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten und unter 450 Euro bleiben, fallen weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge an.
BAföG und Nebenjob während des freiwilligen Praktikums in der Vorlesungszeit
Die Regelungen für die Krankenversicherung bleiben in der vorlesungsfreien Zeit dieselben wie im Nebenjob. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Gehalts sind unbeschränkt. Wenn sich die Tätigkeit über die vorlesungsfreie Zeit verlängert und mehr als 450 Euro pro Monat einbringt, sind Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Bei mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche werden zudem Sozialabgaben fällig, unabhängig von der Anzahl an Beschäftigungsverhältnissen.
Hinweis: Volljährige Kinder haben bis zum 25. Lebensjahr einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einer Ausbildung nachgehen. Darunter fallen auch Praktika, wenn diese Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die für die Ausübung des angestrebten Berufs notwendig sind. Im Jahr 2011 fiel die Einkommensgrenze für das Kindergeld weg. Dafür wurden andere Kriterien eingeführt. So darf eine Erwerbstätigkeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche betragen, um noch Anspruch auf Kindergeld zu haben. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen dürfen allerdings vorliegen. Inwieweit sich die Kombination aus Praktikum, BAföG und Nebenjob lohnt – sowohl finanziell als auch hinsichtlich der eigenen Belastungsfähigkeit -, muss am Ende jeder Student für sich selbst entscheiden.
… im Jahr 2019 680.157 Personen, darunter 489.313 Studierende, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielten?“(Quelle: Statistisches Bundesamt, 2021)
BAföG und Praktikum im Ausland
Nach einem Erasmus-Semester möchten Sie Ihr Pflichtpraktikum mit BAföG im Ausland absolvieren? Dreimonatige Praktika im Ausland werden durch das Auslands-BAföG gefördert. Davon können auch Studenten profitieren, die im Inland kein BAföG erhalten. Grund sind die anzunehmenden höheren Kosten für einen Auslandsaufenthalt. Den Antrag auf Auslands-BAföG müssen Sie spätestens 6 Monate vor dem geplanten Praktikumsbeginn stellen.
Bezieher von Inlands-BAföG können nicht einfach ins Ausland ziehen. Auch sie müssen einen neuen Antrag stellen, da spezielle kommunale Ämter für den Zuschuss zuständig sind. Neben dem Auslands-BAföG gibt es noch weitere Förderungsmöglichkeiten wie Zuschüsse zu Fahrtkosten, Studiengebühren und eventuelle Zuschläge für höhere Lebenshaltungskosten sowie Kurzstipendien.
Fazit: Abwägen, was wichtig und richtig ist
Wenn Sie BAföG-Bezieher sind und Ihr Studium für den Abschluss ein Pflichtpraktikum vorsieht, brauchen Sie sich wenig Sorgen machen, dass Sie keine BAföG-Leistungen mehr erhalten – solange Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Komplizierter wird es bei freiwilligen Praktika. Hier sollten Sie gut abwägen und auf die Bedingungen für eine weitere Förderung achten. Im besten Fall lassen Sie sich in Ihrem Vorhaben von einer fachkundigen Stelle gut beraten. Am Ende müssen Sie selbst entscheiden, wie wichtig Ihnen das Praktikum ist und ob es sich für Ihr weiteres berufliches Vorankommen lohnt.