Vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland kam es vermehrt vor, dass die Löhne so niedrig waren, dass Arbeitnehmer zusätzlich auf staatliche Sozialleistungen angewiesen waren. Studien zufolge arbeiteten etwa 13 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland für einen Stundenlohn, der unter 8,50 Euro brutto lag. Bei erwerbstätigen Frauen im Osten lag der Prozentsatz sogar bei 25. Dabei soll es doch die Aufgabe der Vollzeitbeschäftigung sein, die eigene Existenz zu sichern.
Wissenswertes zum Mindestlohn in Deutschland
Am 1. Januar 2015 trat dann das Mindestlohngesetz für das gesamte Bundesgebiet in Kraft – ein Stundenlohn von 8,50 Euro brutto war seitdem Pflicht – obgleich es noch immer Ausnahmen gibt. Jedoch haben rund 4 Millionen Menschen in Deutschland vom Mindestlohngesetz profitiert. Seit 1. Januar 2019 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 9,19 Euro, am 1. Januar 2020 erhöht er sich auf 9,35 Euro.
Mit dem gesetzlichen Mindestlohn reagiert die Bundesregierung hauptsächlich auf zwei Entwicklungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt:
- Die Zahl der Betriebe, die nach Tarif zahlen, hat kontinuierlich abgenommen.
- Die Arbeitnehmerzahl im Niedriglohnsektor ist kontinuierlich gestiegen.
Das Hauptziel bei der Einführung des Mindestlohns in Deutschland ist folglich der Arbeitnehmerschutz – das Existenzminimum soll damit ohne Hartz-IV-Unterstützung gesichert werden: Es soll verhindert werden, dass ein Mensch trotz Full-Time-Job nicht von seinem Gehalt leben kann – ein wichtiger Grundsatz. Mit einem Stundenlohn von 9,19 Euro kommt ein Arbeitnehmer, der 40 Stunden pro Woche arbeitet, nun auf ein monatliches Gehalt von rund 1.593 Euro brutto.
Mindestlohn: Welche Ausnahmen gibt es?
Der Mindestlohn in Deutschland gilt für alle – er ist nicht optional. Auch Arbeitnehmer können nicht freiwillig auf diesen verzichten. Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben Menschen, die laut Mindestlohngesetz keine Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen sind:
- Auszubildende
- Ehrenamtlich Tätige
- Personen im Freiwilligendienst
- Selbstständige
- Teilnehmer-/innen an Maßnahmen der Arbeitsförderung
- Heimarbeiter/innen
Von dem Gesetz ausgenommen sind ebenfalls Minderjährige ohne Berufsabschluss und Langzeitarbeitslose: Die Regelung für Langzeitarbeitslose besagt, dass diese nur in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Damit soll ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, Langzeitarbeitslose einzustellen – ihnen zumindest eine Chance zu geben.
Ab dem 1. Januar 2017 gilt ausnahmslos für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland. Bis zum 31. Dezember 2016 gibt es jedoch eine Übergangsfrist: Allgemeinverbindliche Tarifverträge können bis Ende 2016 noch unter 8,50 brutto die Stunde bleiben. Für Zeitungszusteller zum Beispiel wird der Mindestlohn im Zeitraum bis 2017 stufenweise eingestellt. Auch Dachdeckerhandwerk, Bauhauptgewerbe, Pflege- sowie Friseurbranche sind von der Übergangsregelung betroffen.
Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten?
Praktikanten gelten per Mindestlohngesetz als Ausnahme – genau wie Auszubildende: Beide erwerben Einstiegsqualifikationen und sind damit nicht im Mindestlohngesetz erfasst; denn es handelt sich um Bildungsverhältnisse, nicht um Arbeitsverhältnisse. Machen Sie allerdings ein freiwilliges Praktikum, das länger als 3 Monate dauert und nicht in Ihrer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgesehen ist, so bekommen Sie ab dem ersten Tag der Beschäftigung den gesetzlichen Mindestlohn.