Sich arbeitsuchend melden: Alles zum Thema Arbeitslosengeld

Sich arbeitsuchend melden: Alles zum Thema Arbeitslosengeld

Viele Umstände können dazu führen, dass Sie arbeitsuchend werden – Sie werden gekündigt, Sie kündigen selbst oder Ihre Ausbildung neigt sich dem Ende zu und Sie werden von der Firma nicht übernommen. In all diesen Fällen beginnen Sie wieder, sich zu bewerben – und diese Phase kann einige Zeit dauern. Damit Sie während der Phase Ihrer Arbeitslosigkeit Geld zur Verfügung haben, ist es unbedingt notwendig, dass Sie sich rechtzeitig sowohl arbeitsuchend als auch arbeitslos melden.

Arbeitslos versus arbeitsuchend

Zunächst ist es wichtig, zwischen den Begriffen arbeitslos und arbeitssuchend zu unterscheiden, denn diese sind keinesfalls synonym. Die Arbeitsuchendmeldung ist eine Hilfestellung von Arbeitsamt, um Ihnen die Jobsuche zu erleichtern. Arbeitsuchend sind Sie, wenn:

  • Sie eine Beschäftigung suchen
  • Sie als arbeitssuchend gemeldet sind

Die Arbeitslosenmeldung dient hingegen ausschließlich dazu, eine finanzielle Absicherung vom Arbeitsamt zu erhalten. Arbeitslos sind Sie, wenn:

  • Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung suchen (mindestens 15 Stunden pro Woche)
  • Sie vorübergehend ohne Beschäftigung sind
  • Sie sich persönlich arbeitslos gemeldet haben
  • Sie sich bemühen, die Arbeitslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen)
  • Sie offen für Jobvorschläge des Arbeitsamtes sind (Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt)

Beachten Sie, dass die Arbeitsuchendmeldung kein Ersatz für die persönliche Arbeitslosenmeldung ist; nur durch die persönliche Arbeitslosenmeldung haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für beide Meldungen gibt es unterschiedliche Fristen, die Sie kennen sollten:

Die Arbeitsuchendmeldung erfolgt stets vor der Arbeitslosenmeldung; die gesetzliche Regelung besagt, dass Sie sich drei Monate vor dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses arbeitsuchend melden müssen – also noch während Sie in Ihrem aktuellen Job arbeiten. Ist dies nicht möglich, weil Sie erst später erfahren, dass Ihre Beschäftigung endet, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie von der Kündigung in Kenntnis gesetzt wurden, arbeitssuchend zu melden. Diese Vorgabe hat einen ganz einfachen Grund: Besteht noch ein Beschäftigungsverhältnis, ist es meistens leichter, eine neue Stelle zu finden. Mit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung soll also Ihre Arbeitslosigkeit verkürzt oder bestenfalls verhindert werden.

Anders läuft es bei der Arbeitslosenmeldung: Der frühestmögliche Termin für Ihre Arbeitslosenmeldung ist drei Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die persönliche Arbeitslosenmeldung reicht es jedoch auch, wenn Sie sich am ersten Tag der Erwerbslosigkeit persönlich beim Arbeitsamt melden und den entsprechenden Antrag stellen.

Wie und wo kann ich mich arbeitsuchend melden?

Für eine Arbeitsuchendmeldung setzen Sie sich direkt mit dem Arbeitsamt in Verbindung. Kontaktieren Sie dafür die Niederlassung, die für Ihren Wohnort zuständig ist: Wohnen Sie zum Beispiel in Wiesbaden, nehmen Sie Kontakt mit der Agentur für Arbeit in Wiesbaden auf. Leben Sie in Bad Homburg, so ist die Agentur für Arbeit in Bad Homburg für Sie zuständig. Sie können sich vor Ort, telefonisch oder online als arbeitsuchend melden. Falls Sie die telefonische oder Online-Variante wählen, werden Sie anschließend zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis
  • Lebenslauf
  • Kündigung
  • Ihr ausgefülltes Arbeitspaket
  • Arbeitsnachweise
  • Sozialversicherungsnummer
  • Arbeitsbescheinigung – falls schon vorhanden

Arbeitslosengeld 1 und 2: Worin besteht der Unterschied?

Sobald Sie innerhalb von 2 Jahren 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet und damit in den Topf der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Die Höhe des ausgezahlten Betrags hängt von Ihrem letzten Gehalt ab – Ihnen stehen 60 Prozent Ihres letzten Nettogehalts zu. Haben Sie Kinder? Dann bekommen Sie sogar 67 Prozent. Auch um Ihre Beiträge für die Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, denn sie werden vom Arbeitsamt übernommen. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 allerdings niedriger, was sich auf Ihren späteren Rentenanspruch auswirkt.

Das Arbeitslosengeld 2 – auch bekannt als Hartz IV – ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die entweder keine oder nur sehr geringe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Auch Arbeitnehmer, deren Gehalt zur Finanzierung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, denn dann liegt eine Hilfebedürftigkeit vor. Für die Höhe des Arbeitslosengeld-2-Satzes existieren im Unterschied zum Arbeitslosengeld 1 feste Regelsätze.

So nutzen Sie die Zeit der Arbeitsuche sinnvoll

Nachdem Sie sich beim Arbeitsamt arbeitsuchend und arbeitslos gemeldet haben, beginnt die Suche nach einer neuen Stelle – sei es nach einem Praktikum oder einer Festanstellung. Doch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit muss nicht zwangsläufig eine Lücke im Lebenslauf bedeuten; es kommt darauf an, wie Sie die Zeit nutzen: Zum Beispiel können Sie sich ehrenamtlich engagieren, einem Nebenjob nachgehen oder Weiterbildungen nutzen. In bestimmten Fällen übernimmt die Agentur für Arbeit sogar die Kosten für Ihre Weiterbildungen: Die sogenannten Bildungsgutscheine dienen dazu, Ihnen Zusatzqualifikationen, Seminare und Kurse zu bieten, die Sie attraktiv für zukünftige Arbeitgeber machen. Nutzen Sie also die vielfältigen Chancen und die freie Zeit.